(1) Die Urschrift dieses Protokolls in englischer und französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
(2) Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien des Übereinkommens sowie alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und ihm beigetreten sind, so bald wie möglich von
a) Unterzeichnungen dieses Protokolls;
b) Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll;
c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll;
d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es nach Artikel 102 der Charta beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 3.Dezember 1982.
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