(1) Jeder in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens genannte Staat kann Vertragspartei dieses Protokolls werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c) Beitritt.
(2) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet).
(3) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei des Übereinkommens wird, gilt, sofern er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der in Artikel 9 des Übereinkommens genannten Urkunde keine gegenteilige Absicht bekundet hat, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.
(4) Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, gilt mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.
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