(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Staaten, die zu dem Zeitpunkt Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
(2) Für jeden Staat, der in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder des Beitritts in Kraft.
(3) Für jeden Staat, der in der Zeit zwischen dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und dem Tag seines Inkrafttretens in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, tritt es zu dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
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