Vorwort
Artikel 1
Art. 1
1. Feuchtgebiete im Sinne dieses übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-, Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.
2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.
Artikel 2
Art. 2
1. Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme in eine „Liste international bedeutender Feuchtgebiete“, die im folgenden als „Liste“ bezeichnet und von dem nach Artikel 8 errichteten Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des Feuchtgebietes werden genau beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die Feuchtgebiete anschließende Ufer- und Küstenbereiche, Inseln oder innerhalb der Feuchtgebiete liegende Meeresgewässer mit einer größeren Tiefe als sechs Meter bei Niedrigwasser einschließen, vor allem wenn sie als Lebensraum für Wat- und Wasservögel von Bedeutung sind.
2. Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach ihrer internationalen ökologischen, botanischen, zoologischen, limnologischen und hydrologischen Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie sollen Feuchtgebiete, die während aller Jahreszeiten im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von internationaler Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen werden.
3. Die Aufnahme eines Feuchtgebietes in die Liste beeinträchtigt nicht die ausschließlichen Hoheitsrechte der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Feuchtgebiet liegt.
4. Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung dieses übereinkommens oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme in die Liste.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der Liste hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie wegen dringender nationaler Interessen aufzuheben oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei unterrichtet so schnell wie möglich die für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Artikel 8 verantwortliche Organisation oder Regierung über alle derartigen Änderungen.
6. Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu ändern, ihrer internationalen Verantwortung für Erhaltung, Hege und wohlausgewogene Nutzung der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel bewußt.
Artikel 3
Art. 3
1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre Vorhaben in der Weise, daß die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes gefördert werden.
2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzung oder anderer menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über solche Veränderungen werden an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.
Artikel 4
Art. 4
1. Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln dadurch, daß Feuchtgebiete – gleichviel ob sie in der Liste geführt werden oder nicht – zu Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.
2. Hebt eine Vertragspartei im dringenden nationalen Interesse die Grenzen eines in der Liste geführten Feuchtgebiets auf oder zieht sie dessen Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich, jeden Verlust von Feuchtgebieten ausgleichen, insbesondere für Wat- und Wasservögel sowie – in demselben oder in einem anderen Gebiet – zum Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen Lebensraumes zusätzliche Schutzgebiete schaffen.
3. Die Vertragsparteien fördern die Forschung sowie den Austausch von Daten und Publikationen über Feuchtgebiete einschließlich ihrer Pflanzen- und Tierwelt.
4. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Hege die Bestände von Wat- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrößern.
5. Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht in Feuchtgebieten befähigt ist.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der Erfüllung der sich aus diesem übereinkommen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei erstreckt oder mehrere Vertragsparteien an einem Gewässersystem gemeinsamen Anteil haben. Ferner bemühen sie sich darum, gegenwärtige und künftige Maßnahmen und Regelungen zur Erhaltung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt aufeinander abzustimmen und zu fördern.
Artikel 6
Art. 6
1. Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien gebildet, welche die Einhaltung des vorliegenden Übereinkommens überwachen und unterstützen soll. Das in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Sekretariat beruft ordentliche Sitzungen der Konferenz in Abständen von höchstens drei Jahren ein, es sei denn, die Konferenz bestimme anders darüber; außerordentliche Sitzungen beruft das Sekretariat ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien schriftlich darum ersucht. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt in jeder ihrer ordentlichen Sitzungen Zeitpunkt und Ort ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.
2. Die Konferenz der Vertragsparteien hat die Aufgabe:
a) die Erfüllung dieses überienkommens zu erörtern;
b) Neueintragungen und Änderungen in der Liste zu erörtern;
c) Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 über Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete zu prüfen;
d) den Vertragsparteien allgemeine oder besondere Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten einschließlich ihrer Pflanzen- und Tierwelt zu geben;
e) zuständige internationale Gremien um die Erstellung von Berichten und Statistiken über Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach international sind und Feuchtgebiete betreffen.
f) weitere Empfehlungen oder Beschlüsse anzunehmen, die der Funktionsfähigkeit des bestehenden Übereinkommens förderlich sind.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß auf allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten Verantwortlichen über die Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet werden und diesen Empfehlungen Rechnung tragen.
4. Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet in jeder ihrer Sitzungen eine Geschäftsordnung.
5. Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und überprüft regelmäßig die Finanzordnung des bestehenden Übereinkommens. Anläßlich jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Parteien.
6. Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der von den anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien anläßlich einer ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien einstimmig angenommen wurde.
Artikel 7
Art. 7
1. Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.
2. Jede an einer Konferenz vertretene Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Die Empfehlungen, Beschlüsse und Entscheide werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien angenommen, es sei denn, das Übereinkommen verfüge anders darüber.
Artikel 8
Art. 8
1. Die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Reichtümer (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) nimmt die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen dieses übereinkommens solange wahr, bis eine Organisation oder Regierung mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien damit beauftragt wird.
2. Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen unter anderem:
a) Mitwirkung bei der Einberufung und Durchführung von Konferenzen nach Artikel 6;
b) Führung der Liste „international bedeutender Feuchtgebiete“ und Entgegennahme der nach Artikel 2 Absatz 5 von den Vertragsparteien erteilten Information über Neueintragungen sowie Ausdehnungen, Aufhebungen oder Einschränkungen der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
c) Entgegennahme der nach Artikel 3 Absatz 2 von den Vertragsparteien erteilten Informationen über alle Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
d) Notifizierung aller Vertragsparteien von jeder Änderung der Liste sowie von Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete sowie Vormerkung dieser Angelegenheiten zur Erörterung auf der nächsten Konferenz;
e) Mitteilung der Empfehlungen der Konferenz zu den oben genannten Änderungen der Liste oder Veränderungen der Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete an die betroffene Vertragspartei.
Artikel 9
Art. 9
1. Dieses übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.
2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshof kann Partei dieses übereinkommens werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;
c) Beitritt.
3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) wirksam.
Artikel 10
Art. 10
1. Dieses übereinkommen tritt vier Monate, nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2 Parteien dieses übereinkommens geworden sind, in Kraft.
2. Danach tritt dieses übereinkommen für jede Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 10bis
Art. 10a
1. Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäß diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden.
2. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen.
3. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als „Sekretariat“ bezeichnet), und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.
4. Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.
5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
6. Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 11
Art. 11
1. Dieses übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.
Artikel 12
Art. 12
1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie möglich alle Staaten, die dieses übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von
a) Unterzeichnungen dieses übereinkommens;
b) Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu diesem übereinkommen;
c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem übereinkommen;
d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses übereinkommens;
e) Notifikationen von Kündigungen dieses übereinkommens;
2. Sobald dieses übereinkommen in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 ihrer Charta eintragen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971 in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende Abschriften übermittelt.