BundesrechtInternationale VerträgeFeuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und WatvögelArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 16. April 1983
Up-to-date

1. Dieses übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.

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