1. Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln dadurch, daß Feuchtgebiete – gleichviel ob sie in der Liste geführt werden oder nicht – zu Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.
2. Hebt eine Vertragspartei im dringenden nationalen Interesse die Grenzen eines in der Liste geführten Feuchtgebiets auf oder zieht sie dessen Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich, jeden Verlust von Feuchtgebieten ausgleichen, insbesondere für Wat- und Wasservögel sowie – in demselben oder in einem anderen Gebiet – zum Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen Lebensraumes zusätzliche Schutzgebiete schaffen.
3. Die Vertragsparteien fördern die Forschung sowie den Austausch von Daten und Publikationen über Feuchtgebiete einschließlich ihrer Pflanzen- und Tierwelt.
4. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Hege die Bestände von Wat- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrößern.
5. Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht in Feuchtgebieten befähigt ist.
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