1. Die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Reichtümer (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) nimmt die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen dieses übereinkommens solange wahr, bis eine Organisation oder Regierung mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien damit beauftragt wird.
2. Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen unter anderem:
a) Mitwirkung bei der Einberufung und Durchführung von Konferenzen nach Artikel 6;
b) Führung der Liste „international bedeutender Feuchtgebiete“ und Entgegennahme der nach Artikel 2 Absatz 5 von den Vertragsparteien erteilten Information über Neueintragungen sowie Ausdehnungen, Aufhebungen oder Einschränkungen der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
c) Entgegennahme der nach Artikel 3 Absatz 2 von den Vertragsparteien erteilten Informationen über alle Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
d) Notifizierung aller Vertragsparteien von jeder Änderung der Liste sowie von Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete sowie Vormerkung dieser Angelegenheiten zur Erörterung auf der nächsten Konferenz;
e) Mitteilung der Empfehlungen der Konferenz zu den oben genannten Änderungen der Liste oder Veränderungen der Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete an die betroffene Vertragspartei.
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