1. Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien gebildet, welche die Einhaltung des vorliegenden Übereinkommens überwachen und unterstützen soll. Das in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Sekretariat beruft ordentliche Sitzungen der Konferenz in Abständen von höchstens drei Jahren ein, es sei denn, die Konferenz bestimme anders darüber; außerordentliche Sitzungen beruft das Sekretariat ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien schriftlich darum ersucht. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt in jeder ihrer ordentlichen Sitzungen Zeitpunkt und Ort ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.
2. Die Konferenz der Vertragsparteien hat die Aufgabe:
a) die Erfüllung dieses überienkommens zu erörtern;
b) Neueintragungen und Änderungen in der Liste zu erörtern;
c) Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 über Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete zu prüfen;
d) den Vertragsparteien allgemeine oder besondere Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten einschließlich ihrer Pflanzen- und Tierwelt zu geben;
e) zuständige internationale Gremien um die Erstellung von Berichten und Statistiken über Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach international sind und Feuchtgebiete betreffen.
f) weitere Empfehlungen oder Beschlüsse anzunehmen, die der Funktionsfähigkeit des bestehenden Übereinkommens förderlich sind.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß auf allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten Verantwortlichen über die Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet werden und diesen Empfehlungen Rechnung tragen.
4. Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet in jeder ihrer Sitzungen eine Geschäftsordnung.
5. Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und überprüft regelmäßig die Finanzordnung des bestehenden Übereinkommens. Anläßlich jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Parteien.
6. Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der von den anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien anläßlich einer ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien einstimmig angenommen wurde.
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