BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Hochschuleinrichtungen“:

a) Universitäten;

b) andere Hochschuleinrichtungen, die im Sinne dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet sie gelegen sind, anerkannt werden.

Art. 2 Artikel 2

1. Die Vertragsparteien sollen in dem Ausmaß, in dem der Staat die zuständige Behörde in der betreffenden Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet ist, jede Studienzeit, die ein Studierender an einer Hochschuleinrichtung einer anderen Vertragspartei verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität anerkennen, vorausgesetzt:

daß es bereits ein Abkommen zwischen einerseits der ursprünglichen Hochschuleinrichtung oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet diese Einrichtung gelegen ist, und andererseits der Hochschuleinrichtung oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Studienzeit verbracht wurde, gibt;

daß die Behörden der Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit verbracht wurde, diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.

2. Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die ursprüngliche Hochschuleinrichtung gelegen ist, festgesetzt.

Art. 3 Artikel 3

In dem Ausmaß, in dem die Hochschuleinrichtungen selbst die zuständige Behörde in der betreffenden Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet sind, übermitteln die Vertragsparteien den Wortlaut dieses Übereinkommens den Behörden dieser Einrichtungen und legen ihnen nahe, die im Artikel 2 festgelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.

Art. 4 Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht jene des zur Unterzeichnung am 15. Dezember 1956 in Paris aufgelegten Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten.

Art. 5 Artikel 5

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedsstaaten des Europarates und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens auf, die ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken können durch:

a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung; oder

b) die Unterzeichnung, vorbehaltlich der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Art. 6 Artikel 6

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt folgt, an dem zwei Mitgliedsstaaten des Europarates ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 5 gebunden zu sein.

2. Für jeden Mitgliedsstaat, der in der Folge seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrückt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 7 Artikel 7

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten, durch einen im Artikel 20. d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheitsbeschluß und durch Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsschließenden Staaten, die berechtigt sind, dem Komitee anzugehören.

2. Für jeden beitretenden Staat oder, sollte sie beitreten, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Art. 8 Artikel 8

1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll, bestimmen.

2. Jeder Staat kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere, in der Erklärung festgelegte Hoheitsgebiet ausdehnen. Für das betreffende Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer derartigen Mitteilung beim Generalsekretär des Europarates folgt.

3. Jede nach den vorstehenden zwei Absätzen abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf einer einmonatigen Frist nach Einlangen einer solchen Mitteilung beim Generalsekretär folgt.

Art. 9 Artikel 9

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung kündigen.

2. Eine derartige Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär folgt.

Art. 10 Artikel 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten des Europarates, den anderen Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, jedem Staat, der beigetreten ist, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie diesem Übereinkommen beigetreten ist:

a) jede Unterzeichnung;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 6 und 7;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung, die sich auf das vorliegende Übereinkommen bezieht.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rom, am 6. November 1990, in englischer und französischer Sprache, wobei je der Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedsstaat des Europarates, den anderen Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedsstaaten, die an der Erstellung des vorliegenden Übereinkommens mitgearbeitet haben, und jedem Staat, der zum Beitritt eingeladen wurde, eine beglaubigte Abschrift.