BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an UniversitätenArt. 9

Art. 9Artikel 9

In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung kündigen.

2. Eine derartige Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär folgt.

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