Art. 9 Artikel 9 — Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
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1. Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung kündigen.
2. Eine derartige Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär folgt.
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