BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an UniversitätenArt. 5

Art. 5Artikel 5

In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedsstaaten des Europarates und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens auf, die ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken können durch:

a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung; oder

b) die Unterzeichnung, vorbehaltlich der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

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