Art. 5 Artikel 5 — Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
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1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedsstaaten des Europarates und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens auf, die ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken können durch:
a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung; oder
b) die Unterzeichnung, vorbehaltlich der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
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