Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten des Europarates, den anderen Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, jedem Staat, der beigetreten ist, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 6 und 7;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung, die sich auf das vorliegende Übereinkommen bezieht.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rom, am 6. November 1990, in englischer und französischer Sprache, wobei je der Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedsstaat des Europarates, den anderen Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedsstaaten, die an der Erstellung des vorliegenden Übereinkommens mitgearbeitet haben, und jedem Staat, der zum Beitritt eingeladen wurde, eine beglaubigte Abschrift.
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