Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Hochschuleinrichtungen“:
a) Universitäten;
b) andere Hochschuleinrichtungen, die im Sinne dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet sie gelegen sind, anerkannt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise