Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten werden im gegenseitigen Einverständnis Programme und Projekte für kulturelle Zusammenarbeit ausarbeiten und durchführen.
(2) Die in Durchführung dieses Abkommens erstellten Programme und Projekte werden genaue Angaben ihrer Ziele, der Verpflichtungen jedes Vertragspartners und der geeignet erscheinenden Finanzierungsmodalitäten enthalten.
Art. 2 Artikel 2
Für die Zwecke dieses Abkommens kann die kulturelle Zusammenarbeit, die ein Vertragsstaat dem anderen bietet, auf folgende Weise gewährt werden:
a) Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Kunsthochschulen, Forschungszentren und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen sowie des Austausches von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren und Studenten;
b) Gewährung von Stipendien zum Studium und zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse;
c) Förderung des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet des Schulwesens, der Erwachsenenbildung, der Lehrerbildung und der außerschulischen Jugenderziehung;
d) Veranstaltung von Vorträgen; Unterstützung von Kongressen sowie von Verbänden und Institutionen, deren Ziel der kulturelle Austausch ist;
e) Präsentation künstlerischer, archäologischer, bibliographischer, photographischer oder anderer Ausstellungen von wissenschaftlichem und künstlerischem Interesse;
f) Förderung des Austausches von Büchern, Zeitungen und anderen Veröffentlichungen sowie von nichtkommerziellen Fernseh- und Radioprogrammen, Musikaufnahmen, Filmen und anderem audio-visuellen Material;
g) Ermutigung zur Veranstaltung von Konzerten und Theatergastspielen auf kommerzieller Basis;
h) sonstige kulturelle, wissenschaftliche und technische Beiträge, hinsichtlich derer die Vertragsstaaten das Einvernehmen pflegen werden.
Art. 3 Artikel 3
Jeder der Vertragsstaaten soll auf seinem Staatsgebiet die Errichtung und den Betrieb von kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Institutionen, die der andere Vertragsstaat bereits gegründet hat oder zu gründen wünscht, begünstigen und erleichtern. Sie entsenden an diese Institutionen qualifizierte Lehrer, die den Anforderungen des Entsendestaates zur Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechen.
Art. 4 Artikel 4
Jeder der Vertragsstaaten soll hinsichtlich seines Staatsgebietes die Einreise, den Aufenthalt, die Bewegungsfreiheit und die Ausübung der Tätigkeit der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates im Rahmen dieses Abkommens erleichtern und ihnen folgende Vorrechte gewähren:
a) gebühren- und abgabenfreie Erteilung allfälliger Sichtvermerke,
b) Überweisung von Honorarzahlungen in frei konvertierbarer Währung gemäß den in beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften,
c) Befreiung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen für gebrauchte Waren, die anläßlich der Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet eines der Vertragsstaaten zur weiteren Benutzung im Haushalt eingebracht oder zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden.
Art. 5 Artikel 5
(1) Als gebrauchte Waren im Sinne der Bestimmung des Artikels 4 lit. c gelten Waren, die schon vor Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates im Haushalt des Begünstigten benutzt worden sind. Kraftfahrzeuge müssen überdies mindestens ein halbes Jahr vor der Verlegung des Wohnsitzes im Eigentum des Begünstigten gestanden sein.
(2) Die Befreiung gemäß Artikel 4 lit. c ist ferner an die Verpflichtung geknüpft, daß die zum Gebrauch bestimmten Waren während eines Jahres nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr ausschließlich im Haushalt des Begünstigten verwendet werden.
(3) Für Kraftfahrzeuge besteht Verwendungspflicht durch den Begünstigten für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr.
Art. 6 Artikel 6
Die Namen, Funktionen und sonstigen Daten von Personen, die in den Genuß der erwähnten Begünstigungen kommen sollen, werden unter Bezugnahme auf das jeweilige Programm oder Projekt den zuständigen Stellen des Empfangsstaates durch die diplomatische Vertretungsbehörde des Entsendestaates bekanntgegeben.
Art. 7 Artikel 7
Die Reisekosten für das entsandte Personal, die Bezahlung der ihm zustehenden Gehälter, die Kosten für die Einschulung zur Ausübung der ihm zugeteilten Aufgaben, die Tagegelder und andere Zahlungsleistungen im Rahmen seiner Tätigkeit werden von dem Vertragsstaat, welcher den kulturellen Beitrag leistet, gemäß seinen eigenen gesetzlichen Bestimmungen übernommen.
Art. 8 Artikel 8
(1) Der Vertragsstaat, welcher die Unterstützung erhält, gewährt – abgesehen von den in Artikel 5 enthaltenen Begünstigungen – dem anderen Vertragsstaat eine Befreiung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben und von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen für Waren – ausgenommen Heizmaterialien –, die für die im Rahmen dieses Abkommens errichteten Institutionen eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
(2) Ferner gewährt der Vertragsstaat, der die Unterstützung erhält, für die vom anderen Vertragsstaat errichtete kulturelle Institution Befreiung von der direkten Besteuerung.
Art. 9 Artikel 9
Die Republik Österreich wird ihr Unterstützungsprogramm hinsichtlich Personalentsendung und finanzieller Unterstützung für das Instituto Austriaco Guatemalteco fortsetzen. Das Instituto Austriaco Guatemalteca ist eine Bildungseinrichtung, die von der Fundacion Cultural Austriaco Guatemalteca finanziert und von ihr im Auftrag der Republik Österreich verwaltet wird. Der Präsident der Fundacion Austriaco Guatemalteca ist der in Guatemala akkreditierte Botschafter der Republik Österreich oder sein nominierter Vertreter. Das Instituto Austriaco Guatemalteco besitzt Experimentalcharakter, und die Titel und Zeugnisse, welche von diesem ausgestellt werden, werden vom Ministerio de Educacion in Übereinstimmung mit dem nationalen Schulgesetz Guatemalas und seinen Verordnungen anerkannt. Die Republik Guatemala anerkennt eine gewählte Vertretung der österreichischen Subventionslehrer, welche für die Wahrung ihrer dienstlichen Interessen verantwortlich ist.
Art. 10 Artikel 10
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Art. 11 Artikel 11
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Guatemala Ciudad, am 24. März 1988, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.