(1) Der Vertragsstaat, welcher die Unterstützung erhält, gewährt – abgesehen von den in Artikel 5 enthaltenen Begünstigungen – dem anderen Vertragsstaat eine Befreiung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben und von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen für Waren – ausgenommen Heizmaterialien –, die für die im Rahmen dieses Abkommens errichteten Institutionen eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
(2) Ferner gewährt der Vertragsstaat, der die Unterstützung erhält, für die vom anderen Vertragsstaat errichtete kulturelle Institution Befreiung von der direkten Besteuerung.
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