Für die Zwecke dieses Abkommens kann die kulturelle Zusammenarbeit, die ein Vertragsstaat dem anderen bietet, auf folgende Weise gewährt werden:
a) Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Kunsthochschulen, Forschungszentren und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen sowie des Austausches von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren und Studenten;
b) Gewährung von Stipendien zum Studium und zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse;
c) Förderung des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet des Schulwesens, der Erwachsenenbildung, der Lehrerbildung und der außerschulischen Jugenderziehung;
d) Veranstaltung von Vorträgen; Unterstützung von Kongressen sowie von Verbänden und Institutionen, deren Ziel der kulturelle Austausch ist;
e) Präsentation künstlerischer, archäologischer, bibliographischer, photographischer oder anderer Ausstellungen von wissenschaftlichem und künstlerischem Interesse;
f) Förderung des Austausches von Büchern, Zeitungen und anderen Veröffentlichungen sowie von nichtkommerziellen Fernseh- und Radioprogrammen, Musikaufnahmen, Filmen und anderem audio-visuellen Material;
g) Ermutigung zur Veranstaltung von Konzerten und Theatergastspielen auf kommerzieller Basis;
h) sonstige kulturelle, wissenschaftliche und technische Beiträge, hinsichtlich derer die Vertragsstaaten das Einvernehmen pflegen werden.
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