Jeder der Vertragsstaaten soll auf seinem Staatsgebiet die Errichtung und den Betrieb von kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Institutionen, die der andere Vertragsstaat bereits gegründet hat oder zu gründen wünscht, begünstigen und erleichtern. Sie entsenden an diese Institutionen qualifizierte Lehrer, die den Anforderungen des Entsendestaates zur Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechen.
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