(1) Die Vertragsstaaten werden im gegenseitigen Einverständnis Programme und Projekte für kulturelle Zusammenarbeit ausarbeiten und durchführen.
(2) Die in Durchführung dieses Abkommens erstellten Programme und Projekte werden genaue Angaben ihrer Ziele, der Verpflichtungen jedes Vertragspartners und der geeignet erscheinenden Finanzierungsmodalitäten enthalten.
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