Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Gegenstand dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Organisation und, im Hinblick darauf, die Verlängerung des in der Präambel genannten Abkommens vom 17. Oktober 1979, das am 12. April 1984 geändert worden ist.
Kapitel I – Beitritt
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Republik Österreich wird Mitglied der Organisation und Vertragsstaat des Gründungsübereinkommens.
(2) Die Republik Österreich nimmt die in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen des Beitritts an.
Artikel 3
Art. 3
(1) Gemäß Artikel XXI Absatz 1 tritt das Übereinkommen der Organisation für die Republik Österreich an dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei der französischen Regierung hinterlegt. Die Republik Österreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Hinterlegung bis spätestens 1. Januar 1987 erfolgt; ist die Hinterlegung an diesem Tag nicht erfolgt, so können die nachstehenden Beitrittsbedingungen und -modalitäten neu ausgehandelt werden.
(2) Ab dem Tage des Beitritts sind die Bestimmungen des Übereinkommens der Organisation und alle vom Rat erlassenen Akte für die Republik Österreich verbindlich und auf diesen Staat anwendbar. Die Republik Österreich ist in bezug auf die Beschlüsse, Vorschriften, Entschließungen oder anderen vom Rat oder in seinem Auftrag von einem nachgeordneten Gremium erlassenen Akte sowie in bezug auf alle von der Organisation geschlossenen Übereinkünfte den anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt. Infolgedessen wird sie die sich daraus herleitenden Grundsätze und Leitlinien befolgen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwendung sicherzustellen.
(3) Die Republik Österreich trifft innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um ihre innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften den sich aus ihrem Beitritt zur Organisation ergebenden Rechten und Pflichten anzugleichen.
Artikel 4
Art. 4
Die Republik Österreich leistet gemäß Artikel XIII Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommens der Organisation eine Sonderzahlung in Höhe von 4 Millionen RE (zum Preisstand von Mitte 1984 und den 1985 geltenden Umrechnungskursen). Diese Zahlung wird in drei gleichen Raten 1987, 1988 und 1989 geleistet.
Artikel 5
Art. 5
Der Rückflußkoeffizient wird auf der für alle Mitgliedstaaten geltenden Grundlage berechnet.
Artikel 6
Art. 6
Am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Organisation für die Republik Österreich wird das Abkommen vom 17. Oktober 1979, das am 12. April 1984 geändert worden ist, ungültig. Das gleiche gilt für die zwischen der Republik Österreich und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Beteiligung der Republik Österreich an fakultativen Programmen der Organisation. Die Rechte und Pflichten der Republik Österreich als Teilnehmerstaat dieser Programme regeln sich nach den einschlägigen Erklärungen und Durchführungsvorschriften.
Kapitel II – Übergangsmaßnahmen
Artikel 7
Art. 7
(1) Das in der Präambel genannte Abkommen vom 17. Oktober 1979, das am 12. April 1984 geändert worden ist, wird unter den nachstehenden Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt verlängert, in dem das Übereinkommen der Organisation für die Republik Österreich in Kraft tritt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1986:
– die Republik Österreich beteiligt sich am Nettobetrag der im Allgemeinen Haushalt der Organisation für 1986 ausgewiesenen fest zugeordneten gemeinsamen Kosten auf der Grundlage ihres nach Artikel XIII Absatz 1 des Übereinkommens der Organisation ermittelten durchschnittlichen Volkseinkommens;
– die Republik Österreich kann sich in den Sitzungen aller nachgeordneten Gremien des Rates vertreten lassen;
– die Republik Österreich wird zum Auswahlverfahren für die neuen wissenschaftlichen Projekte hinzugezogen und kann Programmvorschläge vorlegen und sich an diesen Projekten beteiligen.
(2) Um eine angemessene Unterrichtung der Republik Österreich sicherzustellen, wird ihr als künftigem Mitgliedstaat jeder Vorschlag zur Kenntnis gebracht, der zu einem Beschluß des Rates der Organisation führen kann, und die Republik Österreich kann Stellungnahmen abgeben. Desgleichen setzt die Republik Österreich die Organisation von allen bestehenden internationalen Verpflichtungen und allen vorgesehenen Beschlüssen in Kenntnis, die sich auf ihre Verpflichtungen als künftiger Mitgliedstaat der Organisation auswirken könnten.
Artikel 8
Art. 8
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Republik Österreich.
(2) Dieses Abkommen tritt am 1. April 1986 in Kraft.
Geschehen zu Paris am 12. Dezember 1985 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.