(1) Das in der Präambel genannte Abkommen vom 17. Oktober 1979, das am 12. April 1984 geändert worden ist, wird unter den nachstehenden Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt verlängert, in dem das Übereinkommen der Organisation für die Republik Österreich in Kraft tritt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1986:
– die Republik Österreich beteiligt sich am Nettobetrag der im Allgemeinen Haushalt der Organisation für 1986 ausgewiesenen fest zugeordneten gemeinsamen Kosten auf der Grundlage ihres nach Artikel XIII Absatz 1 des Übereinkommens der Organisation ermittelten durchschnittlichen Volkseinkommens;
– die Republik Österreich kann sich in den Sitzungen aller nachgeordneten Gremien des Rates vertreten lassen;
– die Republik Österreich wird zum Auswahlverfahren für die neuen wissenschaftlichen Projekte hinzugezogen und kann Programmvorschläge vorlegen und sich an diesen Projekten beteiligen.
(2) Um eine angemessene Unterrichtung der Republik Österreich sicherzustellen, wird ihr als künftigem Mitgliedstaat jeder Vorschlag zur Kenntnis gebracht, der zu einem Beschluß des Rates der Organisation führen kann, und die Republik Österreich kann Stellungnahmen abgeben. Desgleichen setzt die Republik Österreich die Organisation von allen bestehenden internationalen Verpflichtungen und allen vorgesehenen Beschlüssen in Kenntnis, die sich auf ihre Verpflichtungen als künftiger Mitgliedstaat der Organisation auswirken könnten.
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