(1) Gemäß Artikel XXI Absatz 1 tritt das Übereinkommen der Organisation für die Republik Österreich an dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei der französischen Regierung hinterlegt. Die Republik Österreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Hinterlegung bis spätestens 1. Januar 1987 erfolgt; ist die Hinterlegung an diesem Tag nicht erfolgt, so können die nachstehenden Beitrittsbedingungen und -modalitäten neu ausgehandelt werden.
(2) Ab dem Tage des Beitritts sind die Bestimmungen des Übereinkommens der Organisation und alle vom Rat erlassenen Akte für die Republik Österreich verbindlich und auf diesen Staat anwendbar. Die Republik Österreich ist in bezug auf die Beschlüsse, Vorschriften, Entschließungen oder anderen vom Rat oder in seinem Auftrag von einem nachgeordneten Gremium erlassenen Akte sowie in bezug auf alle von der Organisation geschlossenen Übereinkünfte den anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt. Infolgedessen wird sie die sich daraus herleitenden Grundsätze und Leitlinien befolgen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwendung sicherzustellen.
(3) Die Republik Österreich trifft innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um ihre innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften den sich aus ihrem Beitritt zur Organisation ergebenden Rechten und Pflichten anzugleichen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise