BundesrechtInternationale VerträgeNiederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72)

Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72)

In Kraft seit 31. Mai 1985
Up-to-date

ABSCHNITT 1

Art. 1

(1) Die Unterzeichner haben die Absicht, bei einer Aktion zur Förderung der Forschung über die Niederschlagsmessung mit Radar – nachstehend „Aktion“ genannt – zusammenzuarbeiten.

(2) Hauptziel dieser Aktion ist die Koordinierung und Förderung der europäischen Forschung über die Niederschlagsmessung mit Radar mit dem Ziel der Datenharmonisierung und -austauschbarkeit als nützlicher Beitrag zu den laufenden oder künftigen Anstrengungen der an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligten Staaten bei der Errichtung eines Wetterradarnetzes.

(3) Die Unterzeichner bringen ihre Absicht zum Ausdruck, die Aktion gemeinsam gemäß der allgemeinen Beschreibung in Anhang II durchzuführen.

Die Aktion wird durch konzertierte Maßnahmen gemäß Anhang I durchgeführt.

Der Gesamtwert der von den Unterzeichnern bereits getätigten Investitionen, deren optimale Nutzung eines der Hauptziele dieser Aktion ist, wird auf ein Mehrfaches von zehn Millionen Europäische Rechnungseinheiten in Preisen von 1979 geschätzt.

Die Unterzeichner werden ihr möglichstes tun, um die erforderlichen Mittel gemäß ihren innerstaatlichen Finanzierungsverfahren bereitzustellen. Diese Mittel umfassen auch die für das reibungslose Funktionieren des in Anhang I genannten Ausschusses – nachstehend „Koordinierungsausschuß“ genannt – erforderlichen Mittel.

ABSCHNITT 2

Art. 2

Die Unterzeichner haben die Absicht, sich an der Aktion dadurch zu beteiligen, daß sie einen rascheren Informationsaustausch durchführen und

a) Untersuchungs- und Forschungsarbeiten in Forschungsinstitutionen mit öffentlichem Charakter – nachstehend „öffentliche Forschungsinstitutionen“ genannt – durchführen oder

b) Verträge über Untersuchungs- und Forschungsvorhaben mit Organisationen – nachstehend „Forschungsvertragspartner“ genannt – abschließen oder

c) den anderen Unterzeichnern Informationen über entsprechende bereits bestehende Forschungsarbeiten, einschließlich aller erforderlichen Basisdaten, zur Verfügung stellen oder

d) Dienstleistungen erbringen oder

e) nach mehreren dieser Möglichkeiten Beiträge leisten.

ABSCHNITT 3

Art. 3

(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird wirksam, wenn die Zahl der Unterzeichner mindestens vier beträgt und gilt für fünf Jahre. Ihre Geltungsdauer kann im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern verlängert werden.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden.

(3) Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grund seine Teilnahme an der Aktion beenden will, kann dies tun, sofern er diese Absicht mindestens drei Monate vorher dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften schriftlich notifiziert hat.

(4) Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so prüft der Koordinierungsausschuß die dadurch entstandene Lage und die Zweckmäßigkeit, die Wirksamkeit dieser gemeinsamen Absichtserklärung durch einen Beschluß der Unterzeichner für beendet zu erklären.

ABSCHNITT 4

Art. 4

(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung liegt vom Zeitpunkt der ersten Unterzeichnung an gerechnet sechs Monate lang zur Unterzeichnung durch die Regierungen, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

Jede der in Unterabsatz 1 genannten Regierungen sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann sich an der Aktion während des genannten Zeitraums vorläufig beteiligen, selbst wenn sie diese gemeinsame Absichtserklärung nicht unterzeichnet hat.

(2) Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten werden Anträge der in Absatz 1 genannten Regierungen oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die die Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung zum Ziel haben, vom Koordinierungsausschuß geprüft, der für diese Unterzeichnung besondere Bedingungen stellen kann.

(3) Jeder Unterzeichner kann eine oder mehrere zuständige Behörden oder Stellen beauftragen, sowohl hinsichtlich der Durchführung der Aktion als auch der Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in seinem Namen tätig zu werden. Der Ausdruck „zuständige Behörden oder Stellen“ schließt Industrieunternehmen aus.

ABSCHNITT 5

Art. 5

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern den jeweiligen Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und unterrichtet sie über alle im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung erfolgten Notifikationen.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsiebzig.

ANHANG I

KOORDINIERUNG DER AKTION

I.

Anl. 1

1. Es wird ein Koordinierungsausschuß eingesetzt, der sich aus nicht mehr als zwei Vertretern jedes Unterzeichners zusammensetzt. Jeder Vertreter kann erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzuziehen.

Die Teilnehmer der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft können sich vor Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung an der Arbeit des Koordinierungsausschusses gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der gemeinsamen Absichtserklärung beteiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

2. Der Koordinierungsausschuß sorgt für die Koordinierung der Aktion und befaßt sich insbesondere mit folgendem:

a) Auswahl der Forschungsbereiche auf der Grundlage der in Anhang II vorgesehenen Forschungsbereiche einschließlich der von den zuständigen Behörden oder Stellen der Unterzeichner unterbreiteten Änderungsvorschläge; alle Änderungsvorschläge zu dem in Anhang II vorgesehenen Aktionsrahmen sind dem COST-Fachausschuß „Meteorologie“ zur Stellungnahme vorzulegen;

b) Beratung bei der Ausrichtung der Arbeit einschließlich der Festlegung der Prioritäten und des Zeitplans;

c) Erstellung ausführlicher Pläne und Festlegung der Methoden für die einzelnen Phasen der Durchführung der Aktion;

d) Bestellung von Forschungszentren oder -organisationen als federführende Stellen für bestimmte Teile der Aktion;

e) Verfolgung der im Hoheitsgebiet der Unterzeichner und in anderen Ländern durchgeführten Forschungsarbeiten;

f) Verbindung mit geeigneten internationalen Organisationen;

g) Austausch der Forschungsergebnisse unter den Unterzeichnern, soweit dies mit der Wahrung der Interessen der Unterzeichner, ihrer zuständigen Behörden oder Stellen und der Forschungsvertragspartner hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und der vertraulichen Geschäftsunterlagen vereinbar ist;

h) Erstellung und entsprechende Verteilung der für die Unterzeichner bestimmten jährlichen Zwischenberichte sowie des Schlußberichtes; zu diesem Zweck machen die Unterzeichner den öffentlichen Forschungsinstitutionen oder den Forschungsvertragspartnern zur Auflage, periodische Zwischenberichte sowie einen Schlußbericht vorzulegen, soweit dies für erforderlich gehalten wird;

i) Prüfung aller Probleme, die bei der Durchführung der Aktion auftreten können, einschließlich möglicher Sonderbedingungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Beitritt zu der gemeinsamen Absichtserklärung, die später als sechs Monate nach dem Tag der ersten Unterzeichnung gestellt werden.

3. Die Sekretariatsgeschäfte des Koordinierungsausschusses werden auf Ersuchen der Unterzeichner entweder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder einem der Unterzeichnerstaaten wahrgenommen.

II.

Anl. 1

1. Die Unterzeichner ersuchen die öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner in ihrem Hoheitsgebiet, bei den zuständigen Behörden oder Stellen des Unterzeichnerstaates, dem sie angehören, Vorschläge für Forschungsarbeiten einzureichen. Die gemäß diesem Verfahren angenommenen Vorschläge werden dem Koordinierungsausschuß unterbreitet.

2. Die Unterzeichner fordern die öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner auf, den in Nummer 1 genannten Behörden oder Stellen, bevor der Koordinierungsausschuß über einen Vorschlag befindet, bereits bestehende Verpflichtungen und gewerbliche Schutzrechte zu melden, die ihrer Ansicht nach die Durchführung der Aktionen der Unterzeichner gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung ausschließen oder behindern könnten.

III.

Anl. 1

1. Die Unterzeichner machen ihren öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartnern zur Auflage, periodische Berichte über den Fortgang der Arbeiten und einen Schlußbericht vorzulegen.

2. Diese Berichte über den Fortgang der Arbeit werden vertraulich behandelt und nur an die Vertreter der Unterzeichner im Koordinierungsausschuß verteilt. Die Schlußberichte über die erzielten Ergebnisse werden in einem sehr viel größeren Umfang verteilt, mindestens jedoch an die betroffenen öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner der Unterzeichnerstaaten.

IV.

Anl. 1

1. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts tragen die Unterzeichner dafür Sorge, daß die Eigentümer von gewerblichen Schutzrechten und von technischen Informationen, die sich aus Arbeiten ergeben, die bei der Durchführung des ihnen nach Anhang II zugewiesenen Teils der Aktion ausgeführt wurden – im folgenden „Forschungsergebnisse“ genannt –, auf Antrag eines anderen Unterzeichners – im folgenden „antragstellender Unterzeichner“ genannt – verpflichtet sind, die Forschungsergebnisse zur Verfügung zu stellen und dem antragstellenden Unterzeichner oder einem von ihm benannten Dritten eine Lizenz zur Verwendung der Forschungsergebnisse und des damit verbundenen und für eine solche Verwendung erforderlichen technischen Know-how zu erteilen, wenn der antragstellende Unterzeichner eine Lizenz benötigt für die Ausführung

einer Arbeit an dieser Aktion oder

seiner Pläne, die Bezug zur Niederschlagsmessung mit Radar haben, oder

einer assoziierten europäischen Aktion, die später durchgeführt wird und an der teilzunehmen sich alle oder mehrere Unterzeichner bereit erklären können.

Diese Lizenzen werden zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen unter Beachtung kaufmännischer Gepflogenheiten gewährt.

2. Die Unterzeichner sorgen dafür, daß in jeden Vertrag, den sie mit Forschungsvertragspartnern über Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen der Durchführung dieser Aktion schließen, Klauseln aufgenommen werden, die die Vergabe der in Nummer 1 genannten Lizenz vorsehen.

3. Die Unterzeichner bemühen sich – insbesondere indem sie dafür sorgen, daß entsprechende Klauseln in die Verträge aufgenommen werden, die sie mit den Forschungsvertragspartnern schließen –, nachdrücklich darum vorzusehen, daß die in Nummer 1 genannte Lizenz unter Beachtung kaufmännischer Gepflogenheiten zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen insoweit auf nach Kapitel II Nummer 2 mitgeteilte gewerbliche Schutzrechte und früheres technisches Know-how des Forschungsvertragspartners ausgedehnt wird, als auf andere Weise die Verwendung der Forschungsergebnisse für die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht möglich ist. Wenn ein Forschungsvertragspartner einer solchen Ausdehnung nicht zustimmen kann oder will, so gibt der Unterzeichner dem Koordinierungsausschuß vor Vertragsabschluß Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In diesem Fall erörtert der Koordinierungsausschuß nach Anhörung des Forschungsvertragspartners Möglichkeiten für eine entsprechende Regelung.

4. Die Unterzeichner treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Einhaltung der sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen durch eine spätere Übertragung der Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen nicht berührt wird. Jede derartige Übertragung ist dem Koordinierungsausschuß mitzuteilen.

5. Beendet ein Unterzeichner seine Teilnahme an der Aktion, so behalten die Lizenzen zur Verwendung der Forschungsergebnisse, die dieser Unterzeichner gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung anderen Unterzeichnern gewährt hat oder zu deren Gewährung er verpflichtet ist oder die ihm von anderen Unterzeichnern eingeräumt wurden und die sich auf die bis zum Tage der Beendigung der Teilnahme des genannten Unterzeichners durchgeführten Arbeiten beziehen, auch nach diesem Tage ihre Gültigkeit.

6. Die Bedingungen der Nummern 1 bis 5 gelten auch noch nach Ablauf der gemeinsamen Absichtserklärung, und zwar für gewerbliche Schutzrechte so lange, wie diese weiter gelten, und für ungeschützte Erfindungen und technisches Know-how so lange, bis diese anders als durch eine Freigabe durch den Lizenzinhaber Gemeingut werden.

ANHANG II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER FORSCHUNGSAKTION

1 Einleitung

Anl. 2

In europäischen Ländern betreiben Wetterdienste und zum Teil auch andere Institutionen Radargeräte zur quantitativen Bestimmung von Niederschlägen. In mehreren dieser Länder sind Bestrebungen eingeleitet, Radarverbundnetze aus vorhandenen und geplanten Wetterradargeräten aufzubauen.

Durch solche Verbundnetze sollen lokal bereits verarbeitete Radarinformationen über die Niederschlagsverteilung zusammengefaßt und allen Benutzerkreisen verfügbar gemacht werden. Zu den interessierten Benutzern gehören neben den Wetterdiensten selbst vor allem der Luftverkehr, die Hydrologie, die Wasserwirtschaft sowie Landwirtschaft und Baugewerbe. Das Interesse erstreckt sich nicht nur auf die quantitative Erfassung und Darstellung von Gebietsniederschlägen, sondern darüber hinaus auf gefährliche Niederschlagsphänomene, Hochwassergefahren usw., um Warnungen aussprechen sowie Vorsorge zur Schadensverhütung treffen zu können.

2 Ziele der Aktion

Anl. 2

Die Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

2.1. Prüfung der technischen und finanziellen Aspekte eines koordinierten Vorgehens mit dem Ziel der Errichtung eines europäischen Wetterradarnetzes.

2.2. Verbesserung der Qualität der Radardaten sowie der Korrelation zwischen Radardaten und meteorologischen Erscheinungen – insbesondere Niederschlagshöhe und Gesamtniederschlagsmenge – für die kurzfristige Wettervorhersage und andere Zwecke, an denen Meteorologen, Hydrologen, die Luftfahrt, das Baugewerbe, die Landwirtschaft und ähnliche Kreise potentiell interessiert sind, wobei insbesondere die Verbreitung von Warnmeldungen zum Schutz von Leben und Eigentum zu berücksichtigen ist.

2.3. Optimierung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der einzelstaatlichen, bilateralen sowie europäischen Verbundnetze.

2.4. Prüfung der Möglichkeit einer Standardisierung der Radarbeobachtungssysteme, um eine wirtschaftliche Produktion des entsprechenden Ausrüstungsmaterials auf europäischer Basis zu erleichtern.

2.5. Prüfung der Möglichkeiten für die Kombination von Wetterradardaten mit den Wolkendaten von Wetterbeobachtungssatelliten.

3. Programm

Anl. 2

Die Unterzeichner beabsichtigen, ausgehend vom derzeitigen Entwicklungsstand der Radarverbundnetze in ihren Ländern, Untersuchungs- und Forschungsarbeiten durch öffentliche Einrichtungen ausführen zu lassen oder, wenn solche bereits durchgeführt wurden, die Ergebnisse einschließlich aller erforderlichen Grunddaten verfügbar zu machen.

Der Themenkreis des Programms umfaßt folgendes:

3.1. Radarbeobachtungssysteme

Anl. 2

Standortfragen

optimale Konstruktionsparameter

Verfügbarkeit und Darlegung aller einschlägigen Radarkenndaten

Leistungsüberwachung, Stabilität und Zuverlässigkeit

örtliche Displayerfordernisse

Möglichkeiten der Rationalisierung der Produktion von Ausrüstungsmaterial

3.2. Datenverarbeitung an Radarstandorten und Empfangsstationen

Anl. 2

Vereinheitlichung von Datenformaten und Protokollen

Einbeziehung von Eichung und Datenkorrektion

Konversion und Integration für sekundäre Auffangreservoire („Sub-catchments“) und Flutgebiete

Kombination von Satellitendaten und Radardaten

Zusammenfassung von Daten mehrerer Radargeräte zu einem Bild/Display

3.3. Datengenauigkeit

Anl. 2

grundlegende Fragen, zum Beispiel Verhältnis zwischen der durch Radar gemessenen und der den Boden erreichenden Niederschlagsmenge

Methoden zur Eichung der Radardaten und Verwendung von Z-R-Beziehungen

Eliminierung ständiger Echos, Interpolierung in Okkultationsgebieten

Korrektion von „Bright-band“-Effekten

Messung von Schnee, Hagel und Schneeregen

Identifizierung gefährlicher meteorologischer Erscheinungen

3.4. Datenübertragung

Anl. 2

Optimierung von Schnittstellen nach dem jeweiligen Stand der Nachrichtentechnik

Prüfung und Anwendung von Übertragungsmedien, und zwar sowohl schmalbandigen als auch Mikrowellensystemen

Festlegung von Erfordernissen der Datenintegrität

Datendisplay in entfernten Stationen und örtliche Speicherung

3.5. Verbundnetze

Anl. 2

Anforderungen der Benutzer an den Dateneinsatz

Bestimmung der Vergleichbarkeit bei Daten von verschiedenen Radargeräten und von anderen Quellen

Erprobung ausgewählter Probleme in Pilotnetzen

Datenbanken in rechnerkompatibler Form

Optimierung von Radarverbundnetzen

technische und globale finanzielle Aspekte multinationaler Verbundnetze.