(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern den jeweiligen Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und unterrichtet sie über alle im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung erfolgten Notifikationen.
(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsiebzig.
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