1. Es wird ein Koordinierungsausschuß eingesetzt, der sich aus nicht mehr als zwei Vertretern jedes Unterzeichners zusammensetzt. Jeder Vertreter kann erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzuziehen.
Die Teilnehmer der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft können sich vor Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung an der Arbeit des Koordinierungsausschusses gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der gemeinsamen Absichtserklärung beteiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
2. Der Koordinierungsausschuß sorgt für die Koordinierung der Aktion und befaßt sich insbesondere mit folgendem:
a) Auswahl der Forschungsbereiche auf der Grundlage der in Anhang II vorgesehenen Forschungsbereiche einschließlich der von den zuständigen Behörden oder Stellen der Unterzeichner unterbreiteten Änderungsvorschläge; alle Änderungsvorschläge zu dem in Anhang II vorgesehenen Aktionsrahmen sind dem COST-Fachausschuß „Meteorologie“ zur Stellungnahme vorzulegen;
b) Beratung bei der Ausrichtung der Arbeit einschließlich der Festlegung der Prioritäten und des Zeitplans;
c) Erstellung ausführlicher Pläne und Festlegung der Methoden für die einzelnen Phasen der Durchführung der Aktion;
d) Bestellung von Forschungszentren oder -organisationen als federführende Stellen für bestimmte Teile der Aktion;
e) Verfolgung der im Hoheitsgebiet der Unterzeichner und in anderen Ländern durchgeführten Forschungsarbeiten;
f) Verbindung mit geeigneten internationalen Organisationen;
g) Austausch der Forschungsergebnisse unter den Unterzeichnern, soweit dies mit der Wahrung der Interessen der Unterzeichner, ihrer zuständigen Behörden oder Stellen und der Forschungsvertragspartner hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und der vertraulichen Geschäftsunterlagen vereinbar ist;
h) Erstellung und entsprechende Verteilung der für die Unterzeichner bestimmten jährlichen Zwischenberichte sowie des Schlußberichtes; zu diesem Zweck machen die Unterzeichner den öffentlichen Forschungsinstitutionen oder den Forschungsvertragspartnern zur Auflage, periodische Zwischenberichte sowie einen Schlußbericht vorzulegen, soweit dies für erforderlich gehalten wird;
i) Prüfung aller Probleme, die bei der Durchführung der Aktion auftreten können, einschließlich möglicher Sonderbedingungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Beitritt zu der gemeinsamen Absichtserklärung, die später als sechs Monate nach dem Tag der ersten Unterzeichnung gestellt werden.
3. Die Sekretariatsgeschäfte des Koordinierungsausschusses werden auf Ersuchen der Unterzeichner entweder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder einem der Unterzeichnerstaaten wahrgenommen.
1. Die Unterzeichner ersuchen die öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner in ihrem Hoheitsgebiet, bei den zuständigen Behörden oder Stellen des Unterzeichnerstaates, dem sie angehören, Vorschläge für Forschungsarbeiten einzureichen. Die gemäß diesem Verfahren angenommenen Vorschläge werden dem Koordinierungsausschuß unterbreitet.
2. Die Unterzeichner fordern die öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner auf, den in Nummer 1 genannten Behörden oder Stellen, bevor der Koordinierungsausschuß über einen Vorschlag befindet, bereits bestehende Verpflichtungen und gewerbliche Schutzrechte zu melden, die ihrer Ansicht nach die Durchführung der Aktionen der Unterzeichner gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung ausschließen oder behindern könnten.
1. Die Unterzeichner machen ihren öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartnern zur Auflage, periodische Berichte über den Fortgang der Arbeiten und einen Schlußbericht vorzulegen.
2. Diese Berichte über den Fortgang der Arbeit werden vertraulich behandelt und nur an die Vertreter der Unterzeichner im Koordinierungsausschuß verteilt. Die Schlußberichte über die erzielten Ergebnisse werden in einem sehr viel größeren Umfang verteilt, mindestens jedoch an die betroffenen öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner der Unterzeichnerstaaten.
1. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts tragen die Unterzeichner dafür Sorge, daß die Eigentümer von gewerblichen Schutzrechten und von technischen Informationen, die sich aus Arbeiten ergeben, die bei der Durchführung des ihnen nach Anhang II zugewiesenen Teils der Aktion ausgeführt wurden – im folgenden „Forschungsergebnisse“ genannt –, auf Antrag eines anderen Unterzeichners – im folgenden „antragstellender Unterzeichner“ genannt – verpflichtet sind, die Forschungsergebnisse zur Verfügung zu stellen und dem antragstellenden Unterzeichner oder einem von ihm benannten Dritten eine Lizenz zur Verwendung der Forschungsergebnisse und des damit verbundenen und für eine solche Verwendung erforderlichen technischen Know-how zu erteilen, wenn der antragstellende Unterzeichner eine Lizenz benötigt für die Ausführung
– einer Arbeit an dieser Aktion oder
– seiner Pläne, die Bezug zur Niederschlagsmessung mit Radar haben, oder
– einer assoziierten europäischen Aktion, die später durchgeführt wird und an der teilzunehmen sich alle oder mehrere Unterzeichner bereit erklären können.
Diese Lizenzen werden zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen unter Beachtung kaufmännischer Gepflogenheiten gewährt.
2. Die Unterzeichner sorgen dafür, daß in jeden Vertrag, den sie mit Forschungsvertragspartnern über Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen der Durchführung dieser Aktion schließen, Klauseln aufgenommen werden, die die Vergabe der in Nummer 1 genannten Lizenz vorsehen.
3. Die Unterzeichner bemühen sich – insbesondere indem sie dafür sorgen, daß entsprechende Klauseln in die Verträge aufgenommen werden, die sie mit den Forschungsvertragspartnern schließen –, nachdrücklich darum vorzusehen, daß die in Nummer 1 genannte Lizenz unter Beachtung kaufmännischer Gepflogenheiten zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen insoweit auf nach Kapitel II Nummer 2 mitgeteilte gewerbliche Schutzrechte und früheres technisches Know-how des Forschungsvertragspartners ausgedehnt wird, als auf andere Weise die Verwendung der Forschungsergebnisse für die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht möglich ist. Wenn ein Forschungsvertragspartner einer solchen Ausdehnung nicht zustimmen kann oder will, so gibt der Unterzeichner dem Koordinierungsausschuß vor Vertragsabschluß Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In diesem Fall erörtert der Koordinierungsausschuß nach Anhörung des Forschungsvertragspartners Möglichkeiten für eine entsprechende Regelung.
4. Die Unterzeichner treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Einhaltung der sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen durch eine spätere Übertragung der Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen nicht berührt wird. Jede derartige Übertragung ist dem Koordinierungsausschuß mitzuteilen.
5. Beendet ein Unterzeichner seine Teilnahme an der Aktion, so behalten die Lizenzen zur Verwendung der Forschungsergebnisse, die dieser Unterzeichner gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung anderen Unterzeichnern gewährt hat oder zu deren Gewährung er verpflichtet ist oder die ihm von anderen Unterzeichnern eingeräumt wurden und die sich auf die bis zum Tage der Beendigung der Teilnahme des genannten Unterzeichners durchgeführten Arbeiten beziehen, auch nach diesem Tage ihre Gültigkeit.
6. Die Bedingungen der Nummern 1 bis 5 gelten auch noch nach Ablauf der gemeinsamen Absichtserklärung, und zwar für gewerbliche Schutzrechte so lange, wie diese weiter gelten, und für ungeschützte Erfindungen und technisches Know-how so lange, bis diese anders als durch eine Freigabe durch den Lizenzinhaber Gemeingut werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise