(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird wirksam, wenn die Zahl der Unterzeichner mindestens vier beträgt und gilt für fünf Jahre. Ihre Geltungsdauer kann im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern verlängert werden.
(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden.
(3) Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grund seine Teilnahme an der Aktion beenden will, kann dies tun, sofern er diese Absicht mindestens drei Monate vorher dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften schriftlich notifiziert hat.
(4) Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so prüft der Koordinierungsausschuß die dadurch entstandene Lage und die Zweckmäßigkeit, die Wirksamkeit dieser gemeinsamen Absichtserklärung durch einen Beschluß der Unterzeichner für beendet zu erklären.
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