BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und wissenschaftlichen Forschung (im folgenden „Vereinbarungen“ genannt) zu schließen.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können die Durchführung integrierter Studienprogramme, sei es an beiden Universitäten, sei es an einer von ihnen, gemäß Artikel 3 unter der Voraussetzung vorsehen, daß es sich dabei um Studienrichtungen handelt, die in beiden Vertragsstaaten nach der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehen sind.

(2) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können auch gemeinsame Forschungsprogramme, insbesondere durch

a) den Austausch von Fachleuten und Experten auf wissenschaftlichen Gebieten,

b) gemeinsame Forschungen und Studien sowie

c) den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher,

vorsehen.

(3) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 sind von den Rektoren der interessierten Universitäten in übereinstimmung mit den jeweils zuständigen Universitätsorganen und unter Beachtung der jeweils das Universitäts- und Studienwesen des Vertragsstaates regelnden Rechtsvorschriften abzuschließen.

Artikel 3

Art. 3

(1) Beim Abschluß der Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 können die Universitäten die Einrichtung integrierter Studien an beiden Universitäten oder an einer Universität vorsehen und organisieren. Die Vereinbarungen müssen so abgefaßt sein, daß sie es den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für den Fall, daß jene es wünschen, ermöglichen, einen Teil der integrierten Studien, der nicht unter einem Jahr liegen darf, an der Vertragsuniversität des Heimatstaates aus den angebotenen Studienrichtungen gemäß dem gemeinsamen Studienplan zu absolvieren.

(2) Die Vereinbarungen müssen insbesondere

a) gemeinsam ausgearbeitete Studienpläne sowie

b) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an einer oder beiden Universitäten durch Universitätslehrer des anderen Vertragsstaates

vorsehen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Der akademische Grad wird von jener Universität verliehen, an der der Studierende die für die Erlangung des akademischen Grades erforderliche Abschlußprüfung ablegt.

(2) Die akademischen Grade, die in einem der beiden Staaten nach Vollendung eines Studiums gemäß einem integrierten Studienprogramm erlangt worden sind, sind im anderen Vertragsstaat gemäß den zwischen den Vertragsstaaten in Kraft stehenden Verträgen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade anerkannt.

(3) Durch das vorliegende Abkommen werden zwischen den Vertragsstaaten geltende Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden nicht berührt.

Artikel 5

Art. 5

Die Universitätslehrer jeder Universität, welche im Sinne des Artikel 3 mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der anderen Universität beauftragt sind, sind im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Abkommens Mitglieder der Prüfungskommissionen und können Betreuer für Diplomarbeiten und Dissertationen sein.

Artikel 6

Art. 6

(1) Mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 gilt das vorliegende Abkommen für den Bereich der Rechtswissenschaften.

(2) Die Ausweitung des Geltungsbereiches des Abkommens auf andere Fachbereiche kann von den Vertragsstaaten über Empfehlung der gemäß Artikel 9 eingerichteten Gemischten Kommission einvernehmlich festgelegt werden.

Artikel 7

Art. 7

Die im Sinne des Abkommens zwischen den Universitäten zu treffenden Vereinbarungen bedürfen – soweit nach der jeweiligen Rechtsordnung erforderlich – der Zustimmung der jeweils zuständigen innerstaatlichen Behörden.

Artikel 8

Art. 8

(1) Die Vertragsstaaten halten es für nützlich, daß jeder von ihnen Initiativen setzt, die auf die Errichtung oder die Erleichterung der Errichtung von Studentenheimen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates abzielen. Diese Studentenheime sind vorwiegend zur Beherbergung von Hochschulstudenten des eigenen Vertragsstaates bestimmt.

(2) Die Vertragsstaaten werden sich bei der Prüfung von Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Errichtung dieser Studentenheime ergeben, auch der Vorschläge der gemäß Artikel 9 eingerichteten Gemischten Kommission bedienen.

Artikel 9

Art. 9

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, die sich aus höchstens je sieben Vertretern jedes Vertragsstaates zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Kommission werden auf diplomatischem Wege notifiziert. Zeitpunkt und Ort des Zusammentritts der Gemischten Kommission werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

Artikel 10

Art. 10

(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Rom ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Artikel 11

Art. 11

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung des vorliegenden Abkommens berührt nicht die Weiterführung und den Abschluß der bereits nach dem gemeinsamen Studienplan begonnenen Studien.

Geschehen in Wien, am 20. August 1982, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.