Die Universitätslehrer jeder Universität, welche im Sinne des Artikel 3 mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der anderen Universität beauftragt sind, sind im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Abkommens Mitglieder der Prüfungskommissionen und können Betreuer für Diplomarbeiten und Dissertationen sein.
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