(1) Beim Abschluß der Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 können die Universitäten die Einrichtung integrierter Studien an beiden Universitäten oder an einer Universität vorsehen und organisieren. Die Vereinbarungen müssen so abgefaßt sein, daß sie es den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für den Fall, daß jene es wünschen, ermöglichen, einen Teil der integrierten Studien, der nicht unter einem Jahr liegen darf, an der Vertragsuniversität des Heimatstaates aus den angebotenen Studienrichtungen gemäß dem gemeinsamen Studienplan zu absolvieren.
(2) Die Vereinbarungen müssen insbesondere
a) gemeinsam ausgearbeitete Studienpläne sowie
b) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an einer oder beiden Universitäten durch Universitätslehrer des anderen Vertragsstaates
vorsehen.
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