BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der UniversitätenArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. Oktober 1983
Up-to-date

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, die sich aus höchstens je sieben Vertretern jedes Vertragsstaates zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Kommission werden auf diplomatischem Wege notifiziert. Zeitpunkt und Ort des Zusammentritts der Gemischten Kommission werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

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