(1) Der akademische Grad wird von jener Universität verliehen, an der der Studierende die für die Erlangung des akademischen Grades erforderliche Abschlußprüfung ablegt.
(2) Die akademischen Grade, die in einem der beiden Staaten nach Vollendung eines Studiums gemäß einem integrierten Studienprogramm erlangt worden sind, sind im anderen Vertragsstaat gemäß den zwischen den Vertragsstaaten in Kraft stehenden Verträgen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade anerkannt.
(3) Durch das vorliegende Abkommen werden zwischen den Vertragsstaaten geltende Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden nicht berührt.
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