BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme

Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme

In Kraft seit 25. Juni 1963
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

Es wird eine Kommission mit der Bezeichnung „Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission“ (im folgenden kurz als „die Kommission“ bezeichnet) eingesetzt, welche an die Stelle der bisherigen United States Educational Commission in Austria tritt. Diese Kommission wird von der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als eine binationale Organisation anerkannt, die zur Erleichterung der Durchführung eines Erziehungs- und Kulturprogramms geschaffen und eingerichtet wird, welches mit Mitteln, die der Kommission für den erwähnten Zweck zur Verfügung gestellt werden, finanziert wird.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 des vorliegenden Abkommens unterliegt die Kommission weder der innerstaatlichen Gesetzgebung Österreichs noch derjenigen der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dieselbe die Inanspruchnahme und Verausgabung von Geldern und Krediten in Landeswährung sowie den Erwerb und die Verwendung von Vermögen für Zwecke, die im vorliegenden Abkommen festgelegt sind, betrifft. Bezüglich der Mittel und des Vermögens, welches allenfalls mit diesen Mitteln zur Förderung der erwähnten Zwecke erworben wird, genießt die Kommission seitens der Österreichischen Bundesregierung jene Befreiungen und Immunitäten, die einer fremden Regierung zustehen.

Die Mittel, die gemäß dem vorliegenden Abkommen und im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden (einschließlich jedes Zuwachses an aus Veranlagung oder anderer Verwendung anfallenden Zinsen oder sonstigen Erträgen) werden von der Kommission verwendet für:

(1) die Finanzierung von Studien, Forschungen, Unterricht und anderen Erziehungstätigkeiten (i) von oder für Staatsangehörige Österreichs in amerikanischen Schulen oder Lehranstalten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten von Amerika und (ii) von oder für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika in Österreich;

(2) die Finanzierung von Besuchen und eines wechselseitigen Austausches von Studenten, Praktikanten, Lehrern, Lehrbeauftragten und Professoren zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika; und

(3) die Finanzierung anderweitiger Erziehungs- und Kulturprogramme und Tätigkeiten, die in dem gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens genehmigten Voranschlägen vorgesehen sind.

ARTIKEL 2

Art. 2

Zur Förderung der genannten Zwecke kann die Kommission unter Beobachtung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens alle Befugnisse ausüben, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens notwendig sind. Dabei kann sie:

(1) Programme in Übereinstimmung mit den Zwecken des vorliegenden Abkommens planen, annehmen und durchführen.

(2) Dem Board of Foreign Scholarships der Vereinigten Staaten von Amerika Studenten, Praktikanten, Forschungsstipendiaten, Lehrer, Lehrbeauftragte und Professoren, die in Österreich ansässig sind, sowie österreichische Institutionen zur Teilnahme am Programm empfehlen.

(3) Studenten, Praktikanten, Forschungsstipendiaten, Lehrer, Lehrbeauftragte und Professoren, die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind und die vom Board of Foreign Scholarships zur Teilnahme am Programm vorgeschlagen werden, genehmigen und ihnen einen Platz zuweisen.

(4) Dem Board of Foreign Scholarships jene Qualifikationsrichtlinien zur Auswahl von Teilnehmern an den Programmen empfehlen, die sie zur Erreichung der Zwecke und Ziele dieses Abkommens für notwendig erachtet.

(5) Den Finanzbevollmächtigten der Kommission oder eine andere von der Kommission bestimmte Person zur Entgegennahme von Geldmitteln ermächtigen, die auf Bankkonten im Namen der Kommission zu hinterlegen sind. Die Bestellung des Finanzbevollmächtigten oder jener anderen zu bestimmenden Person ist von der Österreichischen Bundesregierung und vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika zu genehmigen. Der Finanzbevollmächtigte hinterlegt die eingegangenen Geldmittel bei jener Depotstelle bzw. jenen Depotstellen, die von der Österreichischen Bundesregierung und vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigt sind; er kann die Geldmittel in jenem Ausmaß, in dem sie nicht für die laufende Tätigkeit benötigt werden, in solchen Wertpapieren anlegen, die von der Österreichischen Bundesregierung und vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigt werden.

(6) Die Ausgabe von Geldmitteln sowie die Zuerkennung von Stipendien und Vorschüssen für die genehmigten Zwecke des vorliegenden Abkommens einschließlich der Bezahlung von in diesem Zusammenhang auflaufenden Kosten für Beförderung, Unterricht, Lebensunterhalt und von anderen Spesen genehmigen.

(7) Für die periodische Überprüfung der Bücher des Finanzbevollmächtigten der Kommission, wie sie durch die von der Österreichischen Bundesregierung und vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigten Buchprüfer angeordnet werden, sorgen.

(8) Einen geschäftsführenden Direktor oder Funktionär sowie Verwaltungs- und Büropersonal anstellen, deren Gehälter und Löhne festsetzen und auszahlen sowie aus den gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Mitteln andere notwendig erachtete Verwaltungsausgaben bestreiten.

(9) Im Namen der Kommission, soweit dies für notwendig und wünschenswert erachtet wird, Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen;

(10) Erziehungs- und Kulturprogramme sowie andere Tätigkeiten, welche den Zwecken des vorliegenden Abkommens entsprechen, aber nicht mit Geldern finanziert werden, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellt werden, durchführen, bei deren Durchführung mitwirken oder dieselben auf andere Weise erleichtern, dies jedoch unter der Voraussetzung, daß derartige Programme und Tätigkeiten und die Rolle der Kommission dabei in Jahres- oder Sonderberichten, wie sie in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehen sind, an die Österreichische Bundesregierung und den Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika in vollem Umfang dargelegt werden, sowie unter der weiteren Voraussetzung, daß weder von der Österreichischen Bundesregierung noch vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika gegen die von der Kommission ausgeübte oder ihr zugedachte Funktion Einwände erhoben werden.

ARTIKEL 3

Art. 3

Alle Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen sowie Ausgaben der Kommission erfolgen in Übereinstimmung mit einem Jahresbudget, welches von der Österreichischen Bundesregierung und dem Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigt wird.

ARTIKEL 4

Art. 4

Die Kommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen fünf österreichische Staatsangehörige und fünf Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind. Außerdem sind ein Vertreter der Österreichischen Bundesregierung im Ministerrang und der leitende Beamte der diplomatischen Mission der Vereinigten Staaten von Amerika in Österreich (in der Folge als „Missionschef“ bezeichnet) Ehrenvorsitzende der Kommission.

Die Österreichische Bundesregierung hat die Befugnis, die österreichischen Staatsangehörigen in die Kommission zu bestellen und sie zu entheben. Der Missionschef hat die Befugnis, die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, von denen mindestens zwei Beamte des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten von Amerika in Österreich sind, in die Kommission zu ernennen und sie zu entheben.

Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, dem das Stimmrecht zusteht.

Die Mitglieder üben ihre Funktion vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum jeweils darauffolgenden 31. Dezember aus und können wieder bestellt werden. Auf Grund von Rücktritten, Wohnsitzverlegungen außerhalb Österreichs, Ablauf der Funktionsperiode oder aus anderweitigen Umständen freigewordene Posten werden gemäß der in diesem Artikel erwähnten Weise besetzt.

Die Kommissionsmitglieder üben ihre Funktion ohne Entgelt aus, die Kommission ist jedoch ermächtigt, notwendige Spesen, die ihren Mitgliedern durch die Teilnahme an Kommissionssitzungen und durch die Erfüllung anderer von der Kommission übertragener Aufgaben erwachsen, zu vergüten.

ARTIKEL 5

Art. 5

Die Kommission erläßt jene Statuten und setzt jene Unterausschüsse ein, die sie für ihre Geschäftsführung als notwendig erachtet.

ARTIKEL 6

Art. 6

Der Österreichischen Bundesregierung und dem Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika sind jährlich in Form und Inhalt geeignete Berichte über die Tätigkeit der Kommission vorzulegen. Sonderberichte können nach Gutdünken der Kommission oder über Wunsch der Österreichischen Bundesregierung oder des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika öfters erstattet werden.

ARTIKEL 7

Art. 7

Der Sitz der Kommission befindet sich in der österreichischen Bundeshauptstadt, Zusammenkünfte der Kommission oder ihrer Unterausschüsse können hingegen auch an jedem anderen Ort, den die Kommission jeweils bestimmt, abgehalten werden. Die Tätigkeit der Funktionäre oder des Personals der Kommission kann an jedem Ort, der die Zustimmung der Kommission findet, ausgeübt werden.

ARTIKEL 8

Art. 8

Geldmittel und Vermögenswerte im Besitze der United States Educational Commission in Austria, die aus Beträgen stammen, welche dieser Kommission von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß dem Übereinkommen vom 6. Juni 1950 in der abgeänderten Fassung zur Verfügung gestellt worden sind, stehen nunmehr der Kommission zur Verwendung für die Zwecke des vorliegenden Abkommens zur Verfügung.

Des weiteren stehen der Kommission für die Zwecke dieses Abkommens jene Beträge zur Verfügung, welche in den im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung in Wien am 10. und 28. März 1961 ausgetauschten Noten erwähnt sind.

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stimmen darin überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens auch andere Geldmittel, die eine der beiden Regierungen besitzt oder für Ausgaben zu den genannten Zwecken bereitstellen kann, sowie Beiträge an die Kommission aus anderen Quellen verwendet werden können.

Alle diese Geldmittel und jeder Zuwachs an aus Veranlagung oder anderer Verwendung anfallenden Zinsen oder sonstigen Erträgen stehen der Kommission zur Verausgabung für die Zwecke des vorliegenden Abkommens in den Grenzen des gemäß Artikel 3 erstellten Budgets zur Verfügung.

ARTIKEL 9

Art. 9

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika werden alle Anstrengungen unternehmen, um die Durchführung von Programmen, die im vorhergehenden Abkommen vorgesehen sind, zu erleichtern und jene Probleme zu lösen, die bei deren Durchführung auftauchen.

ARTIKEL 10

Art. 10

Wo immer im vorliegenden Abkommen der Ausdruck „Außenminister“ gebraucht wird, ist darunter der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika zu verstehen oder ein Beamter oder Angestellter der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der von ihm bestimmt ist, in seinem Namen zu handeln.

ARTIKEL 11

Art. 11

Das vorliegende Abkommen kann durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika abgeändert und ergänzt werden.

ARTIKEL 12

Art. 12

Das vorliegende Abkommen tritt an die Stelle des zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen, am 6. Juni 1950 in Washington unterzeichneten Übereinkommens in seiner abgeänderten Fassung.

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hiezu von den beiden Regierungen gehörig bevollmächtigte Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, am 25. Juni 1963.