Geldmittel und Vermögenswerte im Besitze der United States Educational Commission in Austria, die aus Beträgen stammen, welche dieser Kommission von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß dem Übereinkommen vom 6. Juni 1950 in der abgeänderten Fassung zur Verfügung gestellt worden sind, stehen nunmehr der Kommission zur Verwendung für die Zwecke des vorliegenden Abkommens zur Verfügung.
Des weiteren stehen der Kommission für die Zwecke dieses Abkommens jene Beträge zur Verfügung, welche in den im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung in Wien am 10. und 28. März 1961 ausgetauschten Noten erwähnt sind.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stimmen darin überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens auch andere Geldmittel, die eine der beiden Regierungen besitzt oder für Ausgaben zu den genannten Zwecken bereitstellen kann, sowie Beiträge an die Kommission aus anderen Quellen verwendet werden können.
Alle diese Geldmittel und jeder Zuwachs an aus Veranlagung oder anderer Verwendung anfallenden Zinsen oder sonstigen Erträgen stehen der Kommission zur Verausgabung für die Zwecke des vorliegenden Abkommens in den Grenzen des gemäß Artikel 3 erstellten Budgets zur Verfügung.
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