BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und KulturaustauschprogrammeArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 25. Juni 1963
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Der Sitz der Kommission befindet sich in der österreichischen Bundeshauptstadt, Zusammenkünfte der Kommission oder ihrer Unterausschüsse können hingegen auch an jedem anderen Ort, den die Kommission jeweils bestimmt, abgehalten werden. Die Tätigkeit der Funktionäre oder des Personals der Kommission kann an jedem Ort, der die Zustimmung der Kommission findet, ausgeübt werden.

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