Zur Förderung der genannten Zwecke kann die Kommission unter Beobachtung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens alle Befugnisse ausüben, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens notwendig sind. Dabei kann sie:
(1) Programme in Übereinstimmung mit den Zwecken des vorliegenden Abkommens planen, annehmen und durchführen.
(2) Dem Board of Foreign Scholarships der Vereinigten Staaten von Amerika Studenten, Praktikanten, Forschungsstipendiaten, Lehrer, Lehrbeauftragte und Professoren, die in Österreich ansässig sind, sowie österreichische Institutionen zur Teilnahme am Programm empfehlen.
(3) Studenten, Praktikanten, Forschungsstipendiaten, Lehrer, Lehrbeauftragte und Professoren, die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind und die vom Board of Foreign Scholarships zur Teilnahme am Programm vorgeschlagen werden, genehmigen und ihnen einen Platz zuweisen.
(4) Dem Board of Foreign Scholarships jene Qualifikationsrichtlinien zur Auswahl von Teilnehmern an den Programmen empfehlen, die sie zur Erreichung der Zwecke und Ziele dieses Abkommens für notwendig erachtet.
(5) Den Finanzbevollmächtigten der Kommission oder eine andere von der Kommission bestimmte Person zur Entgegennahme von Geldmitteln ermächtigen, die auf Bankkonten im Namen der Kommission zu hinterlegen sind. Die Bestellung des Finanzbevollmächtigten oder jener anderen zu bestimmenden Person ist von der Österreichischen Bundesregierung und vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika zu genehmigen. Der Finanzbevollmächtigte hinterlegt die eingegangenen Geldmittel bei jener Depotstelle bzw. jenen Depotstellen, die von der Österreichischen Bundesregierung und vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigt sind; er kann die Geldmittel in jenem Ausmaß, in dem sie nicht für die laufende Tätigkeit benötigt werden, in solchen Wertpapieren anlegen, die von der Österreichischen Bundesregierung und vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigt werden.
(6) Die Ausgabe von Geldmitteln sowie die Zuerkennung von Stipendien und Vorschüssen für die genehmigten Zwecke des vorliegenden Abkommens einschließlich der Bezahlung von in diesem Zusammenhang auflaufenden Kosten für Beförderung, Unterricht, Lebensunterhalt und von anderen Spesen genehmigen.
(7) Für die periodische Überprüfung der Bücher des Finanzbevollmächtigten der Kommission, wie sie durch die von der Österreichischen Bundesregierung und vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigten Buchprüfer angeordnet werden, sorgen.
(8) Einen geschäftsführenden Direktor oder Funktionär sowie Verwaltungs- und Büropersonal anstellen, deren Gehälter und Löhne festsetzen und auszahlen sowie aus den gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Mitteln andere notwendig erachtete Verwaltungsausgaben bestreiten.
(9) Im Namen der Kommission, soweit dies für notwendig und wünschenswert erachtet wird, Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen;
(10) Erziehungs- und Kulturprogramme sowie andere Tätigkeiten, welche den Zwecken des vorliegenden Abkommens entsprechen, aber nicht mit Geldern finanziert werden, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellt werden, durchführen, bei deren Durchführung mitwirken oder dieselben auf andere Weise erleichtern, dies jedoch unter der Voraussetzung, daß derartige Programme und Tätigkeiten und die Rolle der Kommission dabei in Jahres- oder Sonderberichten, wie sie in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehen sind, an die Österreichische Bundesregierung und den Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika in vollem Umfang dargelegt werden, sowie unter der weiteren Voraussetzung, daß weder von der Österreichischen Bundesregierung noch vom Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika gegen die von der Kommission ausgeübte oder ihr zugedachte Funktion Einwände erhoben werden.
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