Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vorwort
Artikel 1
Funktionen
Art. 1
Das „Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut“, im nachstehenden „das Zentrum“ genannt, übt folgende Funktionen aus:
a) Sammlung, Studium und Verteilung von Unterlagen, betreffend die wissenschaftlichen und technischen Probleme bei der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;
b) Koordinierung, Anregung oder Durchführung von Forschungsarbeiten auf diesen Gebieten, und zwar insbesondere durch Erteilung von Aufträgen an Körperschaften oder Experten, durch internationale Zusammenkünfte, Veröffentlichungen und den Austausch von Fachleuten;
c) Erteilung von Ratschlägen und Empfehlungen, betreffend allgemeine oder besondere Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;
d) Unterstützung bei der Ausbildung von Forschungs- und Fachkräften sowie bei der Hebung des Niveaus von Restaurierungsarbeiten.
Artikel 2
Mitgliedschaft
Art. 2
Die Mitglieder des Zentrums setzen sich aus jenen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammen, die dem Generaldirektor der Organisation eine offizielle Beitrittserklärung übersenden.
Artikel 3
Assoziierte Mitglieder
Art. 3
Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:
a) öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;
b) private wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.
Artikel 4
Organe
Art. 4
Das Zentrum umfaßt:
eine Generalversammlung,
einen Rat,
ein Sekretariat.
Artikel 5
Die Generalversammlung
Art. 5
Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der dem Zentrum angehörenden Staaten zusammen, von denen jeder durch einen Delegierten vertreten ist.
Diese Delegierten sollten aus den höchstqualifizierten Fachexperten, die mit der Erhaltung von Kulturgut befaßt sind, ausgewählt und vorzugsweise leitende Beamte der für den Schutz von Kulturgut zuständigen Regierungsstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat sein.
Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie die assoziierten Mitglieder können bei den Tagungen der Generalversammlung durch Beobachter vertreten werden; diese sind zwar berechtigt, Vorschläge einzubringen, dürfen jedoch an Abstimmungen nicht teilnehmen.
Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann vom Rat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen werden. Soferne die Generalversammlung oder der Rat nichts anderes beschließen, tritt die Generalversammlung in Rom zusammen.
Die Generalversammlung wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden. Sie beschließt ihre Verfahrensordnung selbst.
Artikel 6
Die Generalversammlung
Funktionen
Art. 6
Die Funktionen der Generalversammlung sind:
a) Beschlußfassung über die Richtlinien für die Tätigkeit des Zentrums;
b) Wahl der Mitglieder des Rates;
c) Ernennung des Direktors auf Vorschlag des Rates;
d) Überprüfung und Genehmigung der Berichte und der Tätigkeit des Rates;
e) Überwachung der Finanzoperationen des Zentrums, Überprüfung und Genehmigung seines Budgets;
f) Festsetzung der Beiträge der Mitglieder auf Grund der Beitragsskala für die Mitgliedstaaten der UNESCO;
g) Festsetzung der Beiträge der assoziierten Mitglieder auf Grund der den einzelnen Ländern zur Verfügung stehenden Mittel.
Artikel 7
Der Rat
Art. 7
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, Abs. 3, setzt sich der Rat aus neun Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Generalversammlung gewählt werden; die übrigen vier Mitglieder sind folgende:
ein Vertreter des Generaldirektors der UNESCO;
ein Vertreter der italienischen Regierung;
der Direktor des Laboratoire Central des Musees, Belgien;
der Direktor des Istituto Centrale del Restauro, Rom.
An den Sitzungen des Rates nehmen je ein Vertreter des Internationalen Rates der Museen, ein Vertreter des Internationalen Denkmalkomitees sowie ein Vertreter jeder anderen, vom Rat namhaft gemachten Institution als Berater teil.
Abgesehen davon, daß sie nicht stimmberechtigt sind, nehmen sie an den Arbeiten und den Besprechungen des Rates teil und sind hiebei den Vollmitgliedern gleichgestellt.
Die von der Generalversammlung zu wählenden Mitglieder sind aus der Reihe der bestqualifizierten Experten auszuwählen, die mit der Erhaltung von Kulturgut und ähnlichen wissenschaftlichen Arbeiten befaßt sind.
Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder müssen durchwegs verschiedener Staatsangehörigkeit sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und können unmittelbar nach Ablauf derselben wiedergewählt werden.
Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Rat beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
Artikel 8
Der Rat
Funktionen
Art. 8
Die Funktionen des Rates sind:
a) Durchführung der Beschlüsse und Weisungen der Generalversammlung;
b) Ausübung jener anderen Funktionen, die ihm von der Versammlung übertragen werden;
c) Aufstellung eines Budgetentwurfes auf Vorschlag des Direktors und Vorlage desselben an die Versammlung;
d) Überprüfung und Genehmigung des vom Direktor vorgelegten Arbeitsplanes.
Artikel 9
Korrespondenten
Art. 9
Der Rat kann entsprechend seiner Verfahrensordnung Fachleute zu Korrespondenten bestellen, die hinsichtlich aller in ihr Fachgebiet fallenden Fragen zu Rate gezogen werden können.
Artikel 10
Sekretariat
Art. 10
Das Sekretariat besteht aus dem Direktor und dem für das Zentrum erforderlichen Personal.
Der Direktor wird auf Vorschlag des Rates von der Generalversammlung bestellt. Tritt in der Zeit zwischen den einzelnen Generalversammlungen eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung vom Rat vorbehaltlich der Bestätigung durch die Generalversammlung vorgenommen, welche auch die Amtszeit bestimmt.
Die Mitarbeiter des Direktors werden auf Vorschlag desselben vom Rat bestellt. Tritt in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung vom Direktor vorbehaltlich der Bestätigung durch den Rat vorgenommen, welcher auch die Amtszeit bestimmt. Der Direktor und seine Mitarbeiter müssen auf verschiedenen Fachgebieten Spezialisten sein; sie dürfen nicht die gleiche Staatsbürgerschaft besitzen.
Die übrigen Mitglieder des Sekretariats werden vom Direktor bestellt.
Der Direktor und das Personal dürfen in Ausübung ihrer Pflichten von einer Regierung oder einer Stelle außerhalb des Zentrums weder Weisungen anfordern noch solche entgegennehmen.
Artikel 11
Rechtliche Stellung
Art. 11
Das Zentrum nimmt auf dem Hoheitsgebiet jedes seiner Mitglieder die rechtliche Stellung ein, der es für die Erreichung seiner Ziele und die Ausübung seiner Funktionen bedarf.
Das Zentrum darf Geschenke oder Legate annehmen.
Artikel 12
Übergangsbestimmungen
Art. 12
Für die ersten zwei Jahre betragen die Jahresbeiträge der Mitglieder 1% ihres Beitrages zur UNESCO für das Jahr 1957. Der Beitrag der UNESCO beträgt für jedes der ersten vier Jahre mindestens 12.000 US-Dollar.
Bis zur ersten Sitzung der Generalversammlung, die spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzungen stattfinden muß, werden die der Generalversammlung und dem Rat übertragenen Funktionen von einem Interimsrat ausgeübt, der sich zusammensetzt aus:
einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO,
einem Vertreter der italienischen Regierung,
dem Direktor des Laboratoire Central des Musees, Belgien, dem Direktor des Istituto Centrale del Restauro, Rom, und einem fünften Mitglied, das vom Generaldirektor der UNESCO
ernannt wird.
Der Interimsrat beruft die erste Generalversammlung ein.
Artikel 13
Revision
Art. 13
Abänderungen der vorliegenden Satzungen sind von der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der anwesenden abstimmenden Mitglieder zu beschließen.
Abänderungsvorschläge sind allen Mitgliedern und der UNESCO sechs Monate vor der Tagung der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt werden sollen, bekanntzugeben. Vorschläge für Abänderungen dieser Abänderungen sind drei Monate vor der Tagung der Generalversammlung bekanntzugeben.
Artikel 14
Ausscheiden von Mitgliedstaaten
Art. 14
Jedes Mitglied kann jederzeit nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt seines Beitrittes sein Ausscheiden aus dem Zentrum anzeigen. Eine derartige Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage, an dem sie dem Generaldirektor der UNESCO mitgeteilt wurde, unter der Voraussetzung in Kraft, daß das betreffende Mitglied zu diesem Zeitpunkt seine Beiträge für sämtliche Jahre, in denen es dem Zentrum angehörte, einschließlich des Rechnungsjahres, das auf den Zeitpunkt der Kündigung folgt, bezahlt hat. Der Generaldirektor der UNESCO hat alle Mitglieder des Zentrums und den Direktor von dieser Kündigung in Kenntnis zu setzen.
Artikel 15
Inkrafttreten
Art. 15
Die vorliegenden Satzungen treten in Kraft, sobald fünf Staaten Mitglieder des Zentrums geworden sind.