Vorwort
Artikel I.
Art. 1
Jede vertragschließende Regierung wird für die Schaffung von Lehrkanzeln, Dozenturen, Lektoraten und Lehrgängen über Sprache, Literatur und Geschichte des Gebietes der anderen Regierung und sonstige sich auf dieses Land beziehende Sachgebiete an Hochschulen und anderen Lehranstalten ihres Staatsgebietes eintreten.
Artikel II.
Art. 2
Jeder vertragschließenden Regierung wird gestattet, kulturelle Institute innerhalb des Staatsgebietes der anderen zu errichten und zu unterstützen, vorausgesetzt, daß die maßgebenden allgemeinen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes über die Errichtung und die Tätigkeit solcher Institute eingehalten werden. Unter dem Wort „Institut“ sind akademische und kulturelle Anstalten, österreichisch-britische Gesellschaften, Bibliotheken, Leihstellen für Filme und Schallplatten und andere Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des vorliegenden Übereinkommens dienen.
Artikel III.
Art. 3
Die vertragschließenden Regierungen werden den Austausch von Lehrkräften an Hochschulen und anderen Lehranstalten, von Studierenden der Hoch- und Mittelschulen sowie von Vertretern der Wissenschaft und Repräsentanten geistiger und anderer Berufe ihres Staatsgebietes fördern.
Artikel IV.
Art. 4
Jede vertragschließende Regierung wird in ihrem Staatsgebiet im Rahmen der verfügbaren Mittel Stipendien schaffen, die dem Zweck dienen sollen, Staatsangehörigen der anderen vertragschließenden Regierung zu ermöglichen, Studien, eine berufliche Fortbildung oder eine Forschungsarbeit weiterzuverfolgen oder in Angriff zu nehmen.
Artikel V.
Art. 5
Die vertragschließenden Regierungen werden die engste Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften sowie den erzieherischen und beruflichen Organisationen ihrer beiderseitigen Staatsgebiete fördern, um dem vorliegenden Übereinkommen Wirksamkeit zu verleihen.
Artikel VI.
Art. 6
Die vertragschließenden Regierungen werden erwägen, ob und unter welchen Bedingungen ein innerhalb des Staatsgebietes der einen erworbener akademischer Grad, ein solches Diplom oder Studienzeugnis für akademische oder in entsprechenden Fällen für berufliche Zwecke dem bezüglichen, innerhalb des Staatsgebietes der anderen erworbenen akademischen Grad, Diplom oder Studienzeugnis gleichgesetzt werden kann.
Artikel VII.
Art. 7
Jede vertragschließende Regierung wird die andere bei der Verbreitung der Kenntnis der Kultur der einen in dem Land der anderen durch folgende Mittel unterstützen:
a) Bücher, Zeitschriften und sonstige Publikationen;
b) Vorträge;
c) Konzerte;
d) Kunstausstellungen und andere Ausstellungen;
e) Dramatische und musikalische Darbietungen;
f) Radio, Filme, Schallplatten und sonstige mechanische Reproduktionsmittel.
Artikel VIII.
Art. 8
a) Jede vertragschließende Regierung wird im Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung bei der Einfuhr der für den Zweck des vorliegenden Übereinkommens notwendigen Ausstattungen, wie Bilder und anderes Ausstellungsmaterial, ferner Bücher, Filme und Schallplatten, aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr eigenes gewähren;
b) jede vertragschließende Regierung wird im Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung bei der Einfuhr von Material, das ausschließlich für den Betrieb der in Artikel II des vorliegenden Übereinkommens genannten kulturellen Institute erforderlich ist, wie Grammophone, Rundfunkapparate, Filmprojektoren und Fahrzeuge, aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr eigenes gewähren.
Artikel IX.
Art. 9
Zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens wird eine ständige, aus sechs Mitgliedern bestehende gemischte Kommission aufgestellt werden. Diese Kommission wird aus zwei Sektionen bestehen, und zwar einer aus österreichischen Mitgliedern mit ihrem Sitz in Wien und einer anderen, aus britischen Mitgliedern mit ihrem Sitz in London. Jede Sektion wird drei Mitglieder umfassen. Das britische Auswärtige Amt wird, in Übereinkunft mit den entsprechenden Regierungsämtern des Vereinigten Königreiches, die Mitglieder der britischen Sektion ernennen und das österreichische Bundesministerium für Unterricht wird, in Übereinkunft mit den entsprechenden Regierungsämtern der Österreichischen Bundesregierung, die Mitglieder der österreichischen Sektion ernennen. Jede vertragschließende Regierung wird die Bedingungen für die Bestellung der Mitglieder ihrer eigenen Sektion festsetzen und die Vollmacht haben, Ersatzmitglieder zu ernennen.
Artikel X.
Art. 10
Die vollzählig gemischte Kommission wird innerhalb von zwölf Monaten, angefangen von dem Tage, an dem das vorliegende Übereinkommen in Kraft tritt, und von da an im Falle des Bedarfs, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreten. Die Zusammenkünfte werden abwechselnd in Österreich und im Vereinigten Königreich stattfinden. Bei diesen Zusammenkünften wird ein siebentes, von der Regierung desjenigen Staates, in dem die Zusammenkunft stattfindet, ernanntes Mitglied den Vorsitz führen.
Artikel XI.
Art. 11
Die gemischte Kommission und jede ihrer Sektionen werden berechtigt sein, zusätzliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berater für besondere Fragen zu kooptieren.
Artikel XII.
Art. 12
Die gemischte Kommission wird ihre eigene Geschäftsordnung festsetzen.
Artikel XIII.
Art. 13
Es wird eine der ersten Aufgaben der gemischten Kommission sein, in einer Vollversammlung ausführliche Vorschläge für die Durchführung des vorliegenden Übereinkommens zu erstatten, welche dann von den vertragschließenden Regierungen geprüft werden. Bei ihren weiteren Zusammenkünften wird die gemischte Kommission die Lage überprüfen und kann weitere Vorschläge ausarbeiten oder Abänderungen ihrer früheren Empfehlungen den vertragschließenden Regierungen zur Prüfung vorschlagen.
Artikel XIV.
Art. 14
Jede vertragschließende Regierung kann fallweise geeignete Organisationen oder Personen namhaft machen, die mit der Durchführung von Aufgaben, welche für die Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens erforderlich sind, betraut werden sollen.
Artikel XV.
Art. 15
In dem vorliegenden Übereinkommen bedeuten
a) die Worte „Staatsgebiet“ und „Land“ in bezug auf die Regierung des Vereinigten Königreiches das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland, in bezug auf die Österreichische Bundesregierung die Republik Österreich;
b) das Wort „Staatsangehöriger“ bedeutet in bezug auf die Regierung des Vereinigten Königreiches Staatsbürger des Vereinigten Königreiches und Kolonien, die ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland haben, in bezug auf die Österreichische Bundesregierung Staatsangehörige der Republik Österreich, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben.
Artikel XVI.
Art. 16
Die Verpflichtung der beiderseitigen Staatsbürger, sich an die gesetzlichen oder sonstigen allgemeingültigen Vorschriften zu halten, welche in den Gebieten der beiden vertragschließenden Regierungen hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise von Ausländern in Geltung stehen, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
Artikel XVII.
Art. 17
Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in London stattfinden. Das Übereinkommen wird am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Artikel XVIII.
Art. 18
Das vorliegende Übereinkommen wird für eine Mindestdauer von fünf Jahren in Kraft bleiben. Von da an wird es, wenn es nicht von einer der beiden vertragschließenden Regierungen mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Zeit gekündigt wurde, weiterhin in Kraft bleiben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage, an dem eine der beiden vertragschließenden Regierungen der anderen die Kündigung notifiziert hat.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen gefertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien, am 12. Dezember 1952, in englischer und deutscher Sprache mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.