Die vollzählig gemischte Kommission wird innerhalb von zwölf Monaten, angefangen von dem Tage, an dem das vorliegende Übereinkommen in Kraft tritt, und von da an im Falle des Bedarfs, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreten. Die Zusammenkünfte werden abwechselnd in Österreich und im Vereinigten Königreich stattfinden. Bei diesen Zusammenkünften wird ein siebentes, von der Regierung desjenigen Staates, in dem die Zusammenkunft stattfindet, ernanntes Mitglied den Vorsitz führen.
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