Jeder vertragschließenden Regierung wird gestattet, kulturelle Institute innerhalb des Staatsgebietes der anderen zu errichten und zu unterstützen, vorausgesetzt, daß die maßgebenden allgemeinen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes über die Errichtung und die Tätigkeit solcher Institute eingehalten werden. Unter dem Wort „Institut“ sind akademische und kulturelle Anstalten, österreichisch-britische Gesellschaften, Bibliotheken, Leihstellen für Filme und Schallplatten und andere Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des vorliegenden Übereinkommens dienen.
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