Jede vertragschließende Regierung wird für die Schaffung von Lehrkanzeln, Dozenturen, Lektoraten und Lehrgängen über Sprache, Literatur und Geschichte des Gebietes der anderen Regierung und sonstige sich auf dieses Land beziehende Sachgebiete an Hochschulen und anderen Lehranstalten ihres Staatsgebietes eintreten.
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