Vorwort
Artikel I.
Zweck und Aufgaben.
Art. 1
1. Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten in der ganzen Welt für jedermann, ohne Rücksicht auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, zu sichern, wie dies die Satzung der Vereinten Nationen für alle Völker vorsieht.
2. Zu diesem Zwecke will die Organisation:
a) das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch Unterstützung der zur Information der Massen vorhandenen Möglichkeiten fördern und diejenigen internationalen Vereinbarungen empfehlen, die notwendig erscheinen, um die ungehemmte Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern;
b) der Volkserziehung und der Ausbreitung der Kultur neue Auftriebe geben, und zwar:
durch Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, die den Wunsch äußern, bei der Vervollkommnung ihrer pädagogischen Wirksamkeit unterstützt zu werden;
durch Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen zum Zwecke der schrittweisen Verwirklichung des Ideals gleicher Erziehungsmöglichkeiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes oder irgendwelcher wirtschaftlicher oder sozialer Umstände;
durch Anregung von Erziehungsmethoden, die am besten dazu geeignet sind, die Kinder in der ganzen Welt auf die Verantwortlichkeit des freien Mannes vorzubereiten;
c) Kenntnisse wahren, mehren und ausbreiten:
durch Behütung und Beschirmung der Schätze der Welt an Büchern, Kunstwerken sowie historischen und wissenschaftlichen Denkmälern, und durch Empfehlung der zu diesem Zwecke von den interessierten Nationen abzuschließenden internationalen Abkommen;
durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit, darunter auch des internationalen Austausches von Vertretern der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, sowie des Austausches von Veröffentlichungen, Kunstwerken, Forschungsergebnissen und anderem nützlichen Informationsmaterial;
durch Einführung von Methoden internationaler Zusammenarbeit, die den Völkern aller Länder das von jedem von ihnen gedruckte und veröffentlichte Material zugänglich machen.
3. Um den Mitgliedstaaten der Organisation die Unabhängigkeit, Unversehrtheit und schöpferische Mannigfaltigkeit ihrer Kulturen und Erziehungssysteme zu sichern, ist es der Organisation untersagt, sich in Angelegenheiten einzumischen, die im wesentlichen zur inneren Zuständigkeit der Mitgiedstaaten gehören.
Artikel II.
Mitgliedschaft.
Art. 2
1. Die Mitgliedschaft an der Organisation der Vereinten Nationen bringt das Recht auf Mitgliedschaft an der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit sich.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des zwischen dieser Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen abzuschließenden Übereinkommens, dessen Genehmigung entsprechend Artikel X dieser Verfassung zu erfolgen hat, können Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, als Mitglieder der Organisation aufgenommen werden, und zwar auf Empfehlung des Exekutivrates durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz.
3. Die Mitglieder der Organisation, die von der Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen suspendiert worden sind, sollen, auf Ansuchen der letzteren, von ihren Rechten und Privilegien in der Organisation suspendiert werden.
4. Mitglieder der Organisation, die aus der Organisation der Vereinten Nationen ausgeschlossen worden sind, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft an der Organisation.
Artikel III.
Organe.
Art. 3
Die Organisation umfaßt eine Generalkonferenz, einen Exekutivrat und ein Sekretariat.
Artikel IV.
Die Generalkonferenz.
A. Zusammensetzung.
Art. 4
1. Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation. Die Regierung jedes Mitgliedstaates ernennt höchstens fünf Vertreter, nach Befragung des Nationalen Ausschusses, wenn ein solcher besteht, oder der Anstalten und Körperschaften für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
B. Aufgaben.
Art. 4
2. Die Generalkonferenz hat die Politik und die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation zu bestimmen. Sie soll über die vom Exekutivrat ausgearbeiteten Pläne entscheiden.
3. Die Generalkonferenz soll nötigenfalls internationale Konferenzen für Erziehung, Wissenschaft, humanistische Fragen und Verbreitung von Kenntnissen einberufen.
4. Die Generalkonferenz soll, bei Annahme der den Mitgliedstaaten zu unterbreitenden Vorschläge zwischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Abkommen unterscheiden. Im ersteren Falle genügt einfache Stimmenmehrheit, im letzteren Falle ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder der Mitgliedstaaten hat die Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahre nach Schluß der Tagung der Generalkonferenz, auf der sie angenommen worden sind, den zuständigen nationalen Stellen vorzulegen.
5. Die Generalkonferenz berät die Organisation der Vereinten Nationen über die vom Standpunkt der Erziehung, Wissenschaft und Kultur bedeutsamen Gesichtspunkte der die Vereinten Nationen interessierenden Fragen, und zwar auf Grund der Bestimmungen und der Verfahrensvorschriften, wie sie von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbart worden sind.
6. Die Generalkonferenz erhält und prüft die Berichte, die ihr periodisch von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel VIII unterbreitet werden.
7. Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrates und ernennt, auf Empfehlung des Rates, den Generaldirektor.
C. Abstimmung.
Art. 4
8. Jeder Mitgliedstaat soll in der Generalkonferenz über eine Stimme verfügen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieser Verfassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mehrheit wird nach der Zahl der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder berechnet.
D. Verfahren.
Art. 4
9. Die Generalkonferenz tritt jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie kann zu einer außerordentlichen Tagung auf Einberufung des Exekutivrates zusammentreten. Auf jeder Tagung soll die Konferenz den Sitz der nächsten Tagung bestimmen und dieser soll sich von Jahr zu Jahr ändern.
10. Die Generalkonferenz soll auf jeder Tagung ihren Präsidenten und ihr Büro wählen sowie ihre Geschäftsordnung annehmen.
11. Die Generalkonferenz soll technische Spezialausschüsse und sonstige Hilfsorgane einsetzen, die sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erweisen.
12. Die Generalkonferenz soll Anordnungen treffen, um dem Publikum den Zutritt zu den Verhandlungen zu ermöglichen, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung.
E. Beobachter.
Art. 4
13. Die Generalkonferenz kann, auf Empfehlung des Exekutivrates, mit Zweidrittelmehrheit und vorbehaltlich ihrer Geschäftsordnung, Vertreter internationaler Organisationen, vor allem der in Artikel XI, Paragraph 4, vorgesehenen, zu bestimmten Sitzungen der Konferenz oder ihrer Ausschüsse als Beobachter einladen.
Artikel V.
Der Exekutivrat.
A. Zusammensetzung.
Art. 5
1. Der Exekutivrat besteht aus 18 Mitgliedern, die durch die Generalkonferenz aus den von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern gewählt werden, sowie aus dem Präsidenten der Konferenz, der ex officio mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnimmt.
2. Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivrates soll die Generalkonferenz darauf bedacht sein, solchen Personen ihre Stimme zu geben, die auf dem Gebiete der Kunst, Literatur, der Wissenschaft, der Erziehung und der Gedankenverbreitung zuständig sind und über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen, um die dem Rat obliegenden administrativen und exekutiven Aufgaben erfüllen zu können. Sie soll auch auf die Verschiedenheit der Kulturen und eine angemessene geographische Verteilung Rücksicht nehmen. Für denselben Zeitraum kann nicht mehr als ein Staatsbürger desselben Mitgliedstaates dem Rate angehören, abgesehen von dem Präsidenten der Konferenz.
3. Die gewählten Mitglieder des Exekutivrates sollen drei Jahre im Amte bleiben und können für eine zweite Amtsperiode unmittelbar wiedergewählt werden. Doch dürfen sie nicht mehr als zwei Amtsperioden hintereinander amtieren. Bei der ersten Wahl sollen 18 Mitglieder gewählt werden, von denen ein Drittel am Ende des ersten Jahres sein Amt niederlegen soll und ein anderes Drittel am Ende des zweiten Jahres. Die Reihenfolge der Amtsniederlegung wird gleich nach der Wahl durch Los bestimmt. Von da ab werden jedes Jahr sechs Mitglieder gewählt.
4. Im Falle des Ablebens oder des Rücktrittes eines Mitgliedes bestimmt der Exekutivrat aus den Delegierten des betreffenden Mitgliedstaates einen Stellvertreter, der sein Amt bis zur nächsten Tagung der Generalkonferenz ausüben soll, die dann die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes für die restliche Zeitdauer vornimmt.
B. Aufgaben.
Art. 5
5. Der Exekutivrat ist, unter der Autorität der Generalkonferenz, für die Durchführung des von der Konferenz angenommenen Programmes verantwortlich. Er bereitet die Tagesordnung der Konferenz und das ihr zu unterbreitende Arbeitsprogramm vor.
6. Der Exekutivrat empfiehlt der Generalkonferenz die Aufnahme neuer Mitglieder in die Organisation.
7. Unter Vorbehalt der Beschlüsse der Generalkonferenz stellt der Exekutivrat seine Geschäftsordnung auf. Er wählt sein Büro aus der Zahl seiner Mitglieder.
8. Der Exekutivrat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er kann zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten auf Einberufung des Vorsitzenden, auf dessen eigene Initiative oder auf Ersuchen von sechs Mitgliedern des Rates.
9. Der Vorsitzende des Exekutivrates soll der Generalkonferenz, mit oder ohne Kommentar, den Jahresbericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation unterbreiten, nachdem dieser Bericht vorher dem Rate vorgelegt worden ist.
10. Der Exekutivrat soll alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Vertreter internationaler Organisationen oder geeignete Personen über die in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu konsultieren.
11. Die Mitglieder des Exekutivrates sollen die ihnen von der Generalkonferenz übertragenen Befugnisse im Namen der gesamten Konferenz und nicht als Vertreter ihrer Regierungen ausüben.
Artikel VI.
Das Sekretariat.
Art. 6
1. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und dem erforderlichen Personal.
2. Der Generaldirektor wird vom Exekutivrat vorgeschlagen und für einen Zeitraum von sechs Jahren von der Generalkonferenz unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen ernannt. Seine Ernennung kann erneut werden. Er ist der höchste Beamte der Organisation.
3. Der Generaldirektor oder ein von ihm ernannter Stellvertreter soll, ohne Stimmrecht, an allen Tagen der Generalkonferenz, des Exekutivrates und der Ausschüsse der Organisation teilnehmen. Er soll für die von der Konferenz und vom Rate zu treffenden Maßnahmen die geeigneten Vorschläge machen.
4. Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates im Einklang mit dem Personalstatut, das von der Generalkonferenz zu genehmigen ist. Unter der Bedingung, daß in erster Linie auf höchste Zuverlässigkeit des Charakters, Leistungsfähigkeit und Sachkenntnis Wert gelegt wird, soll die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgen.
5. Die Verantwortlichkeit des Generaldirektors und des Personals trägt ausschließlich internationalen Charakter. Bei Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie keine Instruktionen von irgendeiner Regierung oder von einer andern, außerhalb der Organisation stehenden Autorität einholen oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. Alle Mitgliedstaaten der Organisation verpflichtet sich, dem internationalen Charakter der Befugnisse des Generaldirektors und des Personals Rechnung zu tragen und nicht den Versuch zu machen, sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
6. Keine Bestimmung dieses Artikels soll die Organisation daran hindern, mit der Organisation der Vereinten Nationen besondere Übereinkommen über die Schaffung gemeinsamer Dienststellen, die Anstellung gemeinsamen Personals und den Austausch von Personal zu treffen.
Artikel VII.
Nationale Ausschüsse für Zusammenarbeit.
Art. 7
1. Jeder Mitgliedstaat soll die seinen besonderen Bedingungen entsprechenden Vorkehrungen treffen, um die hauptsächlichsten nationalen Gruppen, die sich für die Probleme der Erziehung, Wissenschaft und Kultur interessieren, mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung zu bringen, und zwar vorzugsweise durch Errichtung eines Nationalen Ausschusses, dem Vertreter sowohl der Regierung wie dieser verschiedenen Gruppen angehören.
2. In den Ländern, in denen Nationale Ausschüsse oder nationale Organe für Zusammenarbeit bestehen, sollen diese in beratender Eigenschaft bei den betreffenden Delegationen zur Generalkonferenz und bei ihren Regierungen, in allen die Organisation betreffenden Angelegenheiten mitwirken. Sie sollen ferner als Verbindungsorgane bei allen die Organisation interessierenden Fragen dienen.
3. Auf Verlangen eines Mitgliedstaates kann die Organisation ein Mitglied des Sekretariates vorübergehend oder dauernd in den Nationalen Ausschuß des betreffenden Staates zwecks Mitwirkung an den Arbeiten des Ausschusses abordnen.
Artikel VIII.
Berichte der Mitgliedstaaten.
Art. 8
Jeder Mitgliedstaat soll in einer von der Generalkonferenz näher zu bestimmenden Weise, der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Bericht erstatten über seine Gesetze, Verordnungen und Statistiken, die sich auf seine Einrichtungen und seine Tätigkeit auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur beziehen, sowie über die Maßnahmen, die er auf Grund der in Artikel IV, Paragraph 4, vorgesehenen Empfehlungen und Abkommen ergriffen hat.
Artikel IX.
Budget.
Art. 9
1. Das Budget wird von der Organisation geregelt.
2. Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation auf Grund des Artikels X geschlossenen Übereinkommen getroffen werden.
3. Der Generaldirektor kann mit Zustimmung des Exekutivrates Schenkungen, Legate und Subventionen von Regierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen.
Artikel X.
Verbindung mit der Organisation der Vereinten Nationen.
Art. 10
Die Organisation soll sobald als möglich mit der Organisation der Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden, und zwar als eine Spezialorganisation gemäß Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen. Diese Verbindung soll auf dem Wege eines Übereinkommens mit der Organisation der Vereinten Nationen gemäß Artikel 63 der Satzung erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalkonferenz dieser Organisation. Das Übereinkommen soll die Mittel wirksamer Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele vorsehen. Es soll gleichzeitig die Autonomie dieser Organisation im Bereiche ihrer Zuständigkeit, wie sie in dieser Verfassung geregelt ist, anerkennen. Es kann namentlich auch Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets und die Finanzierung der Organisation durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen enthalten.
Artikel XI.
Verbindung mit anderen internationalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen.
Art. 11
1. Die Organisation kann mit anderen intergouvernementalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen zusammenwirken, deren Aufgaben und Tätigkeit mit der ihrigen in Einklang stehen. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor, unter der hohen Autorität des Exekutivrates, Beziehungen wirklicher Zusammenarbeit mit solchen Organisationen und Institutionen anbahnen und gemischte Ausschüsse ins Leben rufen, die für notwendig erachtet werden, um eine wirkliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Jedes mit einer Spezialorganisation oder Spezialinstitution getroffene Übereinkommen muß vom Exekutivrat genehmigt werden.
2. Wann immer die Generalkonferenz dieser Organisation und die zuständigen Organe irgendeiner anderen intergouvernementalen Spezialorganisation oder Spezialinstitution, die ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, es für wünschenswert halten, die Hilfsquellen und Aufgaben der betreffenden Organisation oder Institution auf diese Organisation zu übertragen, kann der Generaldirektor, vorbehaltlich der Genehmigung von seiten der Konferenz zu diesem Zweck die erforderlichen Übereinkommen treffen, die für beide Teile annehmbar sind.
3. Die Organisation kann mit anderen intergouvernementalen Organisationen geeignete Übereinkommen treffen, um eine gegenseitige Vertretung auf den beiderseitigen Tagungen zu ermöglichen.
4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann geeignete Übereinkommen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen privaten Organisationen, deren Arbeitsgebiet in ihre Zuständigkeit fällt und kann sie einladen, besondere Aufgaben zu übernehmen. Eine solche Zusammenarbeit kann auch in einer angemessenen Beteiligung von Vertretern solcher Organisationen an den Arbeiten der von der Generalkonferenz ins Leben gerufenen Spezialausschüsse bestehen.
Artikel XII.
Die rechtliche Stellung der Organisation.
Art. 12
Die Bestimmungen der Artikel 104 und 105 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen über die rechtliche Stellung der Organisation, ihre Vorrechte und Immunitäten, finden in gleicher Weise auf die vorliegende Organisation Anwendung.
Artikel XIII.
Abänderungen.
Art. 13
1. Vorschläge auf Abänderung dieser Verfassung treten in Kraft, sobald sie von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind. Falls diese Vorschläge jedoch grundsätzliche Änderungen in den Zielen der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, so ist zu ihrer Inkraftsetzung eine nachträgliche Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten erforderlich. Der Wortlaut der Abänderungsvorschläge soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Unterbreitung der Vorschläge an die Generalkonferenz mitgeteilt werden.
2. Die Generalkonferenz ist berechtigt, Verfahrensregeln über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels mit Zweidrittel-Mehrheit anzunehmen.
Artikel XIV.
Auslegung.
Art. 14
1. Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise maßgebend.
2. Jede Frage und jeder Streitfall, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.
Artikel XV.
Inkrafttreten.
Art. 15
1. Diese Verfassung unterliegt der Genehmigung. Die Genehmigungsurkunden sollen bei der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt werden.
2. Diese Verfassung soll zur Unterzeichnung in dem Archiv der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt werden. Die Unterzeichnung kann entweder vor oder nach der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde erfolgen. Keine Genehmigung ist gültig, wenn nicht vorher oder nachher die Unterzeichnung erfolgt ist.
3. Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn zwanzig der Unterzeichner sie genehmigt haben. Nachträgliche Genehmigungen werden unmittelbar wirksam.
4. Die Regierung des Vereinigten Königreiches wird alle Mitglieder der Vereinten Nationen benachrichtigen, wenn sie die Genehmigungsurkunden erhalten hat und in welchem Zeitpunkte die Verfassung im Sinne des vorhergehenden Paragraphen in Kraft getreten ist.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, zu diesem Zwecke ordnungsmäßig bevollmächtigt, diese Verfassung in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, deren beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.
Geschehen zu London, am sechzehnten November 1945, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache. Beglaubigte Abschriften sollen den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von der Regierung des Vereinigten Königreiches übermittelt werden.