1. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und dem erforderlichen Personal.
2. Der Generaldirektor wird vom Exekutivrat vorgeschlagen und für einen Zeitraum von sechs Jahren von der Generalkonferenz unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen ernannt. Seine Ernennung kann erneut werden. Er ist der höchste Beamte der Organisation.
3. Der Generaldirektor oder ein von ihm ernannter Stellvertreter soll, ohne Stimmrecht, an allen Tagen der Generalkonferenz, des Exekutivrates und der Ausschüsse der Organisation teilnehmen. Er soll für die von der Konferenz und vom Rate zu treffenden Maßnahmen die geeigneten Vorschläge machen.
4. Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates im Einklang mit dem Personalstatut, das von der Generalkonferenz zu genehmigen ist. Unter der Bedingung, daß in erster Linie auf höchste Zuverlässigkeit des Charakters, Leistungsfähigkeit und Sachkenntnis Wert gelegt wird, soll die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgen.
5. Die Verantwortlichkeit des Generaldirektors und des Personals trägt ausschließlich internationalen Charakter. Bei Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie keine Instruktionen von irgendeiner Regierung oder von einer andern, außerhalb der Organisation stehenden Autorität einholen oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. Alle Mitgliedstaaten der Organisation verpflichtet sich, dem internationalen Charakter der Befugnisse des Generaldirektors und des Personals Rechnung zu tragen und nicht den Versuch zu machen, sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
6. Keine Bestimmung dieses Artikels soll die Organisation daran hindern, mit der Organisation der Vereinten Nationen besondere Übereinkommen über die Schaffung gemeinsamer Dienststellen, die Anstellung gemeinsamen Personals und den Austausch von Personal zu treffen.
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