1. Der Exekutivrat besteht aus 18 Mitgliedern, die durch die Generalkonferenz aus den von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern gewählt werden, sowie aus dem Präsidenten der Konferenz, der ex officio mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnimmt.
2. Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivrates soll die Generalkonferenz darauf bedacht sein, solchen Personen ihre Stimme zu geben, die auf dem Gebiete der Kunst, Literatur, der Wissenschaft, der Erziehung und der Gedankenverbreitung zuständig sind und über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen, um die dem Rat obliegenden administrativen und exekutiven Aufgaben erfüllen zu können. Sie soll auch auf die Verschiedenheit der Kulturen und eine angemessene geographische Verteilung Rücksicht nehmen. Für denselben Zeitraum kann nicht mehr als ein Staatsbürger desselben Mitgliedstaates dem Rate angehören, abgesehen von dem Präsidenten der Konferenz.
3. Die gewählten Mitglieder des Exekutivrates sollen drei Jahre im Amte bleiben und können für eine zweite Amtsperiode unmittelbar wiedergewählt werden. Doch dürfen sie nicht mehr als zwei Amtsperioden hintereinander amtieren. Bei der ersten Wahl sollen 18 Mitglieder gewählt werden, von denen ein Drittel am Ende des ersten Jahres sein Amt niederlegen soll und ein anderes Drittel am Ende des zweiten Jahres. Die Reihenfolge der Amtsniederlegung wird gleich nach der Wahl durch Los bestimmt. Von da ab werden jedes Jahr sechs Mitglieder gewählt.
4. Im Falle des Ablebens oder des Rücktrittes eines Mitgliedes bestimmt der Exekutivrat aus den Delegierten des betreffenden Mitgliedstaates einen Stellvertreter, der sein Amt bis zur nächsten Tagung der Generalkonferenz ausüben soll, die dann die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes für die restliche Zeitdauer vornimmt.
5. Der Exekutivrat ist, unter der Autorität der Generalkonferenz, für die Durchführung des von der Konferenz angenommenen Programmes verantwortlich. Er bereitet die Tagesordnung der Konferenz und das ihr zu unterbreitende Arbeitsprogramm vor.
6. Der Exekutivrat empfiehlt der Generalkonferenz die Aufnahme neuer Mitglieder in die Organisation.
7. Unter Vorbehalt der Beschlüsse der Generalkonferenz stellt der Exekutivrat seine Geschäftsordnung auf. Er wählt sein Büro aus der Zahl seiner Mitglieder.
8. Der Exekutivrat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er kann zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten auf Einberufung des Vorsitzenden, auf dessen eigene Initiative oder auf Ersuchen von sechs Mitgliedern des Rates.
9. Der Vorsitzende des Exekutivrates soll der Generalkonferenz, mit oder ohne Kommentar, den Jahresbericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation unterbreiten, nachdem dieser Bericht vorher dem Rate vorgelegt worden ist.
10. Der Exekutivrat soll alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Vertreter internationaler Organisationen oder geeignete Personen über die in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu konsultieren.
11. Die Mitglieder des Exekutivrates sollen die ihnen von der Generalkonferenz übertragenen Befugnisse im Namen der gesamten Konferenz und nicht als Vertreter ihrer Regierungen ausüben.
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