1. Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation. Die Regierung jedes Mitgliedstaates ernennt höchstens fünf Vertreter, nach Befragung des Nationalen Ausschusses, wenn ein solcher besteht, oder der Anstalten und Körperschaften für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
2. Die Generalkonferenz hat die Politik und die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation zu bestimmen. Sie soll über die vom Exekutivrat ausgearbeiteten Pläne entscheiden.
3. Die Generalkonferenz soll nötigenfalls internationale Konferenzen für Erziehung, Wissenschaft, humanistische Fragen und Verbreitung von Kenntnissen einberufen.
4. Die Generalkonferenz soll, bei Annahme der den Mitgliedstaaten zu unterbreitenden Vorschläge zwischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Abkommen unterscheiden. Im ersteren Falle genügt einfache Stimmenmehrheit, im letzteren Falle ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder der Mitgliedstaaten hat die Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahre nach Schluß der Tagung der Generalkonferenz, auf der sie angenommen worden sind, den zuständigen nationalen Stellen vorzulegen.
5. Die Generalkonferenz berät die Organisation der Vereinten Nationen über die vom Standpunkt der Erziehung, Wissenschaft und Kultur bedeutsamen Gesichtspunkte der die Vereinten Nationen interessierenden Fragen, und zwar auf Grund der Bestimmungen und der Verfahrensvorschriften, wie sie von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbart worden sind.
6. Die Generalkonferenz erhält und prüft die Berichte, die ihr periodisch von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel VIII unterbreitet werden.
7. Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrates und ernennt, auf Empfehlung des Rates, den Generaldirektor.
8. Jeder Mitgliedstaat soll in der Generalkonferenz über eine Stimme verfügen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieser Verfassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mehrheit wird nach der Zahl der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder berechnet.
9. Die Generalkonferenz tritt jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie kann zu einer außerordentlichen Tagung auf Einberufung des Exekutivrates zusammentreten. Auf jeder Tagung soll die Konferenz den Sitz der nächsten Tagung bestimmen und dieser soll sich von Jahr zu Jahr ändern.
10. Die Generalkonferenz soll auf jeder Tagung ihren Präsidenten und ihr Büro wählen sowie ihre Geschäftsordnung annehmen.
11. Die Generalkonferenz soll technische Spezialausschüsse und sonstige Hilfsorgane einsetzen, die sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erweisen.
12. Die Generalkonferenz soll Anordnungen treffen, um dem Publikum den Zutritt zu den Verhandlungen zu ermöglichen, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung.
13. Die Generalkonferenz kann, auf Empfehlung des Exekutivrates, mit Zweidrittelmehrheit und vorbehaltlich ihrer Geschäftsordnung, Vertreter internationaler Organisationen, vor allem der in Artikel XI, Paragraph 4, vorgesehenen, zu bestimmten Sitzungen der Konferenz oder ihrer Ausschüsse als Beobachter einladen.
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