1. Die Organisation kann mit anderen intergouvernementalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen zusammenwirken, deren Aufgaben und Tätigkeit mit der ihrigen in Einklang stehen. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor, unter der hohen Autorität des Exekutivrates, Beziehungen wirklicher Zusammenarbeit mit solchen Organisationen und Institutionen anbahnen und gemischte Ausschüsse ins Leben rufen, die für notwendig erachtet werden, um eine wirkliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Jedes mit einer Spezialorganisation oder Spezialinstitution getroffene Übereinkommen muß vom Exekutivrat genehmigt werden.
2. Wann immer die Generalkonferenz dieser Organisation und die zuständigen Organe irgendeiner anderen intergouvernementalen Spezialorganisation oder Spezialinstitution, die ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, es für wünschenswert halten, die Hilfsquellen und Aufgaben der betreffenden Organisation oder Institution auf diese Organisation zu übertragen, kann der Generaldirektor, vorbehaltlich der Genehmigung von seiten der Konferenz zu diesem Zweck die erforderlichen Übereinkommen treffen, die für beide Teile annehmbar sind.
3. Die Organisation kann mit anderen intergouvernementalen Organisationen geeignete Übereinkommen treffen, um eine gegenseitige Vertretung auf den beiderseitigen Tagungen zu ermöglichen.
4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann geeignete Übereinkommen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen privaten Organisationen, deren Arbeitsgebiet in ihre Zuständigkeit fällt und kann sie einladen, besondere Aufgaben zu übernehmen. Eine solche Zusammenarbeit kann auch in einer angemessenen Beteiligung von Vertretern solcher Organisationen an den Arbeiten der von der Generalkonferenz ins Leben gerufenen Spezialausschüsse bestehen.
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