Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1
(1) Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 24. Februar 1987 in Wien geschlossene Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada.
(2) Andere Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.
Artikel 2
Art. 2
Verbindungsstellen nach Artikel 19 des Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien;
in Kanada
das Ministerium für Nationale Gesundheit und Wohlfahrt, Generaldirektion für Einkommenssicherungsprogramme, Abteilung für internationale Durchführung, Ottawa.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Art. 3
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der kanadischen Rechtsvorschriften vom Ministerium für Volkseinkommen – Steuern, Abteilung für Quellenabzug.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 4
Art. 4
(1) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Stelle“ in bezug auf Österreich den zuständigen Träger; in bezug auf Kanada die Verbindungsstelle.
(2) Für die Durchführung des Abschnittes III des Abkommens hat die Stelle eines Vertragsstaates, bei der ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, den Antrag unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
(3) Die Stelle des ersten Vertragsstaates hat auch sonstige verfügbare Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die für die Stelle des anderen Vertragsstaates für die Feststellung des Leistungsanspruches des Antragstellers erforderlich sein könnten. Diese Unterlagen haben eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates und im Falle eines Antrages auf eine Leistung nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung eine Bescheinigung über die im Gebiet Österreichs zurückgelegten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes zu enthalten. Im Falle eines Anspruches auf eine Erwerbsunfähigkeitspension hat die Stelle des ersten Vertragsstaates in dem nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässigen Ausmaß der Stelle des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen die verfügbaren ärztlichen Unterlagen und Berichte betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die eine Person betreffenden Angaben sind von der Stelle des ersten Vertragsstaates ordnungsgemäß zu bescheinigen, wobei bestätigt wird, daß die Angaben auf Grund entsprechender Nachweise bescheinigt werden; die Übersendung der bestätigten Angaben befreit die Stelle von der Übersendung der Nachweise.
(5) Nach Erhalt des Antrages hat die Stelle des anderen Vertragsstaates der Stelle des ersten Vertragsstaates die Versicherungszeiten nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften mitzuteilen.
(6) Jede Stelle hat sodann die Ansprüche des Antragstellers festzustellen und der anderen Stelle die dem Antragsteller gegebenenfalls gewährten Leistungen mitzuteilen.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE
BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Art. 5
Der zuständige Träger eines Vertragsstaates hat dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates die aus der Anwendung des Artikels 18 Absätze 3 und 6 des Abkommens entstandenen Kosten unverzüglich nach Erhalt einer Aufstellung der betreffenden Kosten zu ersetzen.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
(2) Die im Artikel 3 bezeichneten Bescheinigungen sind jedoch auf Formblättern auszustellen, die für Österreich von der Verbindungsstelle und für Kanada vom Ministerium für Volkseinkommen – Steuern, Abteilung für Quellenabzug, festzulegen sind.
Artikel 7
Art. 7
Die Verbindungsstellen haben jährlich in einer festzulegenden Form zu erstellende Statistiken über die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen auszutauschen.
Artikel 8
Art. 8
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.