(1) Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 24. Februar 1987 in Wien geschlossene Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada.
(2) Andere Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.
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