(1) Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
(2) Die im Artikel 3 bezeichneten Bescheinigungen sind jedoch auf Formblättern auszustellen, die für Österreich von der Verbindungsstelle und für Kanada vom Ministerium für Volkseinkommen – Steuern, Abteilung für Quellenabzug, festzulegen sind.
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