(1) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Stelle“ in bezug auf Österreich den zuständigen Träger; in bezug auf Kanada die Verbindungsstelle.
(2) Für die Durchführung des Abschnittes III des Abkommens hat die Stelle eines Vertragsstaates, bei der ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, den Antrag unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
(3) Die Stelle des ersten Vertragsstaates hat auch sonstige verfügbare Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die für die Stelle des anderen Vertragsstaates für die Feststellung des Leistungsanspruches des Antragstellers erforderlich sein könnten. Diese Unterlagen haben eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates und im Falle eines Antrages auf eine Leistung nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung eine Bescheinigung über die im Gebiet Österreichs zurückgelegten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes zu enthalten. Im Falle eines Anspruches auf eine Erwerbsunfähigkeitspension hat die Stelle des ersten Vertragsstaates in dem nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässigen Ausmaß der Stelle des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen die verfügbaren ärztlichen Unterlagen und Berichte betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die eine Person betreffenden Angaben sind von der Stelle des ersten Vertragsstaates ordnungsgemäß zu bescheinigen, wobei bestätigt wird, daß die Angaben auf Grund entsprechender Nachweise bescheinigt werden; die Übersendung der bestätigten Angaben befreit die Stelle von der Übersendung der Nachweise.
(5) Nach Erhalt des Antrages hat die Stelle des anderen Vertragsstaates der Stelle des ersten Vertragsstaates die Versicherungszeiten nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften mitzuteilen.
(6) Jede Stelle hat sodann die Ansprüche des Antragstellers festzustellen und der anderen Stelle die dem Antragsteller gegebenenfalls gewährten Leistungen mitzuteilen.
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