BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)Art. 2

Art. 2

In Kraft bis 30. Juni 2023
Up-to-date

Verbindungsstellen nach Artikel 19 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien;

in Kanada

das Ministerium für Nationale Gesundheit und Wohlfahrt, Generaldirektion für Einkommenssicherungsprogramme, Abteilung für internationale Durchführung, Ottawa.

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