Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.
Artikel 2
Art. 2
Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.
Artikel 3
Art. 3
Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:
– Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
– Landwirtschaft und Agrartechnik;
– Wasserwirtschaft;
– Energiewesen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten;
– chemische und petrochemische Industrie;
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik;
– elektronische und elektrotechnische Industrie;
– Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie;
– Industrieausrüstung und -zulieferungen;
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten;
– Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerksparks sowie des Hochspannungsleitungswerkes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien werden höchstes Interesse der Zusammenarbeit bei Entwicklung und Ausbau von Infrastruktursystemen in folgenden Bereichen widmen:
– Tourismusinfrastruktur;
– Abfallwirtschaft und Recycling;
– Eisenbahnen;
– Telekommunikation;
– Energieerzeugung und -versorgung;
– Luftfahrt.
Artikel 5
Art. 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
– Technologie- und Know-how-Transfer;
– Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien;
– Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
– Erstellung von Feasibility-Studien;
– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;
– Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;
– Errichtung von Vocational Training Centers;
– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.
Artikel 6
Art. 6
Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht werden.
Artikel 7
Art. 7
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;
(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Kultur-, Gesundheits-, Abenteuer-, und Sporttourismus, nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 10
Art. 10
(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international konkurrenzfähiger kommerzieller Grundlage.
(2) Unter Brücksichtigung (Anm.: richtig: Berücksichtigung) der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereit zu stellen.
Artikel 11
Art. 11
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften günstige Rahmenbedingungen fördern.
Artikel 12
Art. 12
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche *) oder des „Cairo Regional Center for International Commercial Arbitration“.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961
Artikel 13
Art. 13
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.
Artikel 14
Art. 14
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Syrien einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:
a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt werden.
Artikel 15
Art. 15
Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Syrien und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.
Artikel 16
Art. 16
Mit Rechtswirksamkeit des vorliegenden Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 19. September 1974 außer Kraft.
Artikel 17
Art. 17
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen notifiziert haben.
(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Damaskus, am 6. Juni 1996 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text maßgebend.